"1. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Ersatzbeschaffungskosten i.H.v. 3000 EUR gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 631, 633 BGB zu."
b. Die von der Bekl. erbrachten Reparaturarbeiten sind mangelhaft. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten als auch seiner mündlichen Anhörung ist der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellte Motorschaden auf fehlerhafte Arbeiten der Bekl. zurückzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde die Spannrolle des Zahnriemens des vorliegenden Motors nicht gespannt, was ein Überspringen des Zahnriemens und eine Schädigung der Einlassventile des Motors und der Kolben zur Folge hatte und schlussendlich in dem festgestellten Motorschaden endete. Soweit sich der gerichtliche Sachverständige bei seinen Feststellungen insb. auf die von dem Zeugen gemachten Lichtbilder stützt, steht dies der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Lichtbilder dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnen sind. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, denn er schildert das Geschehen in einer Weise, wie es nur bei tatsächlichem Erleben zu erwarten ist, und gibt den Sachverhalt detailliert und strukturgleich wieder.
Der festgestellte Motorschaden ist kausal auf die Arbeiten der Bekl. zurückzuführen. Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, verliert die vorliegende Spannrolle nicht ohne Weiteres, allein durch Gebrauch, die festgestellte Spannung. Der Umstand, dass sich das Schadensereignis erst nach einem Jahr der Reparaturarbeiten gezeigt hat, lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung damit erklären, dass das Fahrzeug – wie vom Kl. glaubhaft angegeben – nur mit einer niedrigen Drehzahl genutzt wurde. Der Sachverständige führt den Schaden aus diesen Gründen und dem Ansehen des Schadens in überzeugender Weise auf die fehlerhaften Arbeiten zurück.
c. Der Kl. hat die Bekl. vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert.
d. Die Bekl. trägt nicht dazu vor, dass sie ihre mangelhaften Arbeiten nicht zu vertreten hat, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB. Das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen.
e. Der Kl. kann Ersatz der Kosten der Ersatzbeschaffung i.H.v. 3.000 EUR verlangen. Gem. den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fallen mindestens 3.000 EUR an, um ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Diese sind erforderlich und damit ersatzfähig. Ein abzugsfähiger Restwert kam dem Fahrzeug nicht mehr zu. Der Kl. war auch nicht auf eine Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu verweisen, denn nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen übersteigen die in einer Höhe von 4.000 EUR angesetzten Reparaturkosten die Kosten für eine Ersatzanschaffung deutlich.
2. Dem Kl. steht gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 BGB ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten i.H.v. insgesamt 513,29 EUR zu, die wegen der Inanspruchnahme eines Kredites zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges entstanden sind. Wie bereits unter Ziff. II. 1. ausgeführt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bekl. ihre Werkvertragsleistungen mangelhaft erbracht hat und damit der Kl. einen Anspruch auf Ersatz der durch den Mangel verursachten Schäden hat. Der Kl. ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. In diesem Fall wären die Verbindlichkeiten für die Kosten der Kreditaufnahme und die im Rahmen des Kredits anfallenden Zinsen nicht entstanden (vgl. BGH NJW 1974, 34). Dass der Kl. eine unwirtschaftliche Finanzierungsart gewählt hat, trägt die Bekl. als Einwand des Mitverschuldens bereits nicht vor. Aufgrund der beständigen Leistungsverweigerung durch die Bekl. war der Kl. auch nicht gehalten, die Bekl. erneut zur Begleichung der Schäden aufzufordern und ihr damit Gelegenheit zu geben, die entstandenen Kreditkosten zu verhindern. Die im Rahmen der Kreditaufnahme entstandenen Kosten setzen sich aus den Kosten der – bei Kfz-Darlehen typischen – Restkreditversicherung, der einbezogenen Zinsen als auch der Bearbeitungsgebühren zusammen. Der Kl. kann für die anfallenden Beträge eine Freistellung i.H.v. 70 % des jeweiligen Betrages verlangen. Der von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Wiederbeschaffungsaufwand und der für die tatsächlich erfolgte Ersatzbeschaffung eingeklagte Schadensersatz beträgt 3.000 EUR, während der Kredit eine Summe von 4.300 EUR umfasst. Der Betrag von 3.000 EUR macht 70 % der Kreditsumme aus. Der Kl. war damit von den Ansprüchen des Kreditgebers i.H.v. 513,29 EUR freizustellen. Ein Zahlungsanspruch kam dabei nicht in Betracht. Der Kl. trägt nicht dazu vor, dass die von ihm bereits geleisteten Raten von dem Kreditinstitut zur Begleichung dieser Kreditkosten benutzt wurden bzw. er bei der Ratenzahlung eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen hat. Das Kreditinstitut hat diese Kosten in den Gesamtkreditbetrag einbezogen. Ein Darle...