Der Kl. ließ bei der beklagten Kfz-Werkstatt Reparaturen an seinem Kfz durchführen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde dabei von den Beschäftigten der Bekl. die Spannrolle des Zahnriemens nicht gespannt, was ein Überspringen des Zahnriemens und eine Schädigung der Einlassventile des Motors und der Kolben zur Folge hatte, die aufgrund des hierdurch herbeigeführten Motorschadens zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Kfz führte. Der Kl. forderte die Bekl. erfolglos zur Mängelbeseitigung auf und leitete im Dezember 2010 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ein, nachdem die Bekl. ihre Verantwortung bezüglich der angeführten Mängel des Kfz in Abrede gestellt hatte. Das selbstständige Beweisverfahren endete am 17.6.2011. Der Kl. kaufte ein Ersatzfahrzeug am 28.6.2011 und machte mit Erfolg den Ersatz der Ersatzbeschaffungskosten und des Nutzungsausfalls bis zur Ersatzbeschaffung sowie die Freistellung von den Kreditkosten für die Ersatzbeschaffung, der angefallenen Abmeldekosten und der Standgebühren geltend.

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