"… II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg."
Das VG hat den Streitwert zu Recht gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Beschl. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu abweichender Entscheidung.
Bei der Festsetzung des Streitwerts orientiert sich der Senat grds. am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zzt. i.d.F. vom 7./8.7.2004; abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164).
Das VG ist im Anschluss an die Rspr. des OVG Hamburg (Beschl. v. 23.6.2005 – 3 Bs 87/05) davon ausgegangen, dass bei einem Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1E die Summe der für die Klassen C1 und E im Streitwertkatalog empfohlenen Einzelwerte anzusetzen ist, d.h. für die Klasse C1 der Auffangwert von 5.000 EUR (Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs) und für die Klasse E der halbe Auffangwert (Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs).
Die Klasse E, die in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D und D1 gilt, berechtigt zum Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, erhöht also die Bedeutung der Berechtigung für den Betroffenen, so dass eine Addition der Einzelwerte angemessen ist (vgl. auch OVG Hamburg, a.a.O.).
Der sich hiernach ergebende Wert von 7.500 EUR ist für das Eilverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), was zu dem vom VG festgesetzten Betrag von 3.750 EUR führt.
Soweit der ASt. meint, für die Fahrerlaubnis der Klasse C sei vom 1,5-fachen des Auffangwertes auszugehen, kann dem nicht gefolgt werden, weil der ASt. nicht Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern lediglich der Klassen C1, C1E und CE ist. Dass die Klasse CE im Falle des ASt. die Klasse C nicht einschließt, hat das VG zutreffend dargelegt.
Der Auffassung des ASt., dass auch für die Klasse B zusätzlich der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen ist, vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Der ASt. verweist für seine Ansicht auf einen Beschl. des Bayerischen VGH v. 23.11.2010 –11 CS 10.2550 (NVwZ-RR 2011, 422 = SVR 2011, 38 = BayVBl 2011, 189), wonach die Klassen C und C1 zur Klasse B in einem komplementären Verhältnis stehen und erst eine zu den Klassen C bzw. C1 hinzutretende Fahrerlaubnis der Klasse B den Inhaber der erstgenannten Klassen berechtige, auch Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg zu führen.
Hierbei wird jedoch übersehen, dass nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE berechtigen. Daraus lässt sich die – auch vom Ergebnis her naheliegende – Schlussfolgerung entnehmen, dass die Erlaubnis zum Führen eines Klein-Lkws die Berechtigung zum Führen eines Pkw umfasst. Das entspricht dem für die Einschlussregelungen des § 6 Abs. 3 FeV maßgeblichen Grundsatz, dass Ausbildung und Prüfung für die “höhere' Klasse auch zum Führen von Kfz der “niedrigeren' Klasse mit geringeren Anforderungen befähigen (vgl. BRDrucks. 443/98 S. 242; im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Beschl. v. 14.5.2008 – 1 B 191/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 – 3 Bs 87/05).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschl. ist nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.“
Mitgeteilt von RA Wolfgang Lohmann, Rechtsanwälte Lohmann und Dr. Ahlers, Bremen