[6] "… 2. Mit diesem Vorgehen hat das BG das rechtliche Gehör der Bekl. und Streithelferin unzulässig verkürzt. Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 III, § 285 I, § 370 I ZPO. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 285 Rn 2; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 285 Rn 2 und § 280 Rn 7 jew. m.w.N.) oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH NJW-RR 2011, 428 Rn 5 = DS 2011, 168 I; NJW 2001, 2796, 2797; vgl. auch BGH NZBau 2009, 244 = ZfBR 2009, 349 = BauR 2009, 681 Rn 7; BauR 2010, 246 = ZfBR 2010, 130 = BeckRS 2009, 86576 Rn 4)."

[7] a) Dem wird das Berufungsurt. nicht gerecht. Das BG hätte die beantragte Schriftsatzfrist gewähren müssen.

[11] b) Indem das BG keine Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzt, sondern nach Schluss der mündlichen Verhandlung umgehend sein Urt. gesprochen hat, hat es der Streithelferin die Möglichkeit zu einer sachgerechten Reaktion auf den erreichten Verfahrensstand abgeschnitten. Damit hat es ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidenden Punkten ihres Verteidigungsvorbringens verletzt. Das Berufungsurt. beruht auf diesen Grundrechtsverletzungen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das BG bei der Beurteilung der für seine Überzeugungsbildung zentralen Ausführungen des Sachverständigen B zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es den von der Streithelferin in der Nichtzulassungsbeschwerde gehaltenen Vortrag berücksichtigt und ggf. den angetretenen Beweis erhoben hätte. Dasselbe gilt für die Einwände gegen das Gutachten des TÜV R.“

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