"Dem Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten weiteren Reparaturkosten nach Maßgabe der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt … zu. Soweit die Bekl. einwendet, die nach dem … vorgelegten Prüfbericht der DEKRA ermittelten und von der Bekl. auch schon ersetzten Kosten i.H.v. 1.031,65 EUR seien zur Schadensbeseitigung ausreichend, bleibt dies ohne Erfolg."
Zu Unrecht beruft sich die Bekl. auf das Urt. des BGH v. 30.10.2009 (NJW 2010, 606 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die von der Bekl. vorgerichtlich mitgeteilten alternativen Reparaturmöglichkeiten in den genannten freien Werkstätten in qualitativer Hinsicht mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sind. Denn jedenfalls hat die Bekl. dem Kl. diese alternativen Reparaturmöglichkeiten nicht rechtzeitig in der erforderlichen Form nachgewiesen. Nach der st. Rspr. muss eine alternative Reparaturmöglichkeit “mühelos und ohne weiteres zugänglich' sein. Natürlich muss der Geschädigte rechtzeitig vor seiner Entscheidung, ob und ggf. wie er sein Fahrzeug reparieren lässt, in angemessener Weise über die alternative Reparaturmöglichkeit informiert worden sein. Diese muss ihm rechtzeitig in der Weise nachgewiesen worden sein, dass er aus dem Nachweis erkennen kann, dass es sich um eine echte Alternative handelt. Denn von dem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er zunächst selbst recherchieren und prüfen muss, dass es sich bei der genannten freien Werkstatt im Hinblick auf Leistungsfähigkeit und Qualität um einen Betrieb handelt, der den Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt zuverlässig Gewähr leistet. Vielmehr muss dies für ihn aus den übersandten Unterlagen bereits nachvollziehbar erkennbar sein. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen Schaden schließlich “nur' fiktiv abrechnet.
Diesen Anforderungen genügt der von der Bekl. … vorgelegte Prüfbericht der DEKRA … nicht annähernd. In dem Schreiben der DEKRA werden lediglich die “Stundeverrechnungssätze eines Referenzbetriebes' genannt, bei dem es sich um eine Kfz-Meisterwerkstatt handeln soll, die auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert sei. Allem Anschein nach handelt es sich bei diesen Ausführungen um einen Textbaustein ohne konkreten Bezug. So ist nicht einmal ersichtlich, auf welchen der beiden auf der Folgeseite genannten Betriebe sich dies eigentlich beziehen soll. (So) heißt es lediglich, dass “diese Betriebe … eine sach- und fachgerechte sowie qualitativ hochwertige Reparatur nach Herstellervorgaben' Gewähr leisten würden. Begründet oder auch nur erläutert wird diese Behauptung aber in keiner Weise.“
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard J. Hänel, Hamburg