"… Die zulässige Berufung der Kl. ist begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung steht der Kl. der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der aus Anlass des Einbruchdiebstahls v. 17./18.2.2006 erbrachten Entschädigungsleistung in Höhe von 8.855,90 EUR nebst Zinsen zu."
I. Anspruchsgrundlage für den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion). Der VR, der in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit gezahlt hat, kann die Entschädigung unter dem Gesichtpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 BGB zurückfordern … Die Bekl. hat den ihr erwachsenen Vermögensvorteil angesichts der aus § 14 Nr. 2 AERB 87 folgenden Leistungsfreiheit der Kl. auch ohne Rechtsgrund erlangt. Von ihrer eigentlich bestehenden Leistungsfreiheit hat die Kl. wiederum erst im Anschluss an die am 22.5.2006 erfolgte Regulierung … Kenntnis erlangt.
1. Nach § 14 Nr. 2 der hier … maßgeblichen AERB 87 ist der VR von seiner Entschädigungspflicht frei, wenn der VN oder einer seiner Repräsentanten versucht, den VR arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Als Rechtsfolge sieht § 14 Nr. 2 AERB 87 vor, dass der VR für diesen Fall vollständig von seiner Leistungspflicht frei wird (Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter). Im Grundsatz genügt es hierfür, wenn – von dem hier nicht gegebenen Fall unbilliger Härte abgesehen – der VN nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht.
Die an eine versuchte arglistige Täuschung i.S.d. § 14 Nr. 2 AERB 87 zu stellenden Anforderungen, für die der VR darlegungs- und beweisbelastet ist, sind vorliegend sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt.
2. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung für einen Täuschungsversuch nach § 14 Nr. 2 AERB 87, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Es genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen …
Die im Verhandlungsprotokoll v. 22.5.2006 dokumentierten und von dem Geschäftsführer der Bekl. (G) auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben zum Schadenshergang sind in mehrfacher Hinsicht objektiv falsch:
– Im v.g. Verhandlungsprotokoll v. 22.5.2006 ist zum einen angegeben “1 Fenster wurde aufgehebelt'. Dies ist ausweislich des Tatortbefundberichtes und des Spurensicherungsberichtes der Kreispolizeibehörde M v. 18.2.2006 … objektiv falsch …
– Weiter heißt es im Verhandlungsprotokoll v. 22.5.2006: “Fenster ist repariert.' Auch das entspricht – unstreitig – nicht den Tatsachen.
Dass es sich bei diesen Angaben um Umstände handelt, die aus Sicht der Kl. für die Frage ihrer Einstandspflicht, insb. die Feststellung des Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl von Bedeutung waren, liegt auf der Hand.
Die Bekl. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr G der Kl. im Vorfeld des Regulierungsgesprächs v. 22.5.2006 das Aktenzeichen des polizeilichen Ermittlungsvorgangs mitgeteilt hatte und die Kl. deshalb, wie die Bekl. meint, den richtigen Schadenshergang doch auch selbst hätte ermitteln können. Denn für den objektiven Pflichtverstoß ist es ohne Bedeutung, dass der VR mit einigem Aufwand in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der gemachten Angaben zu durchschauen (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 34 VVG a.F. Rn 11 m.w.N.). Etwas anderes kann zwar z.B. dann gelten, wenn der VN seine eigenen Angaben ausdrücklich unter den Vorbehalt des Ermittlungsergebnisses stellt bzw. im Zusammenhang mit seinen Angaben ausdrücklich auf die Ermittlungsakten verweist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.) oder wenn der VR erwiesenermaßen sichere Kenntnis darüber hat, dass die Angaben des VN unrichtig sind (vgl. Senat VersR 2001, 1419; RuS 1993, 442). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, behauptet die Bekl. indes selbst nicht.
Der auch nach eigenen Angaben des G unausgesprochene, innere Vorbehalt, der Regulierungsbeauftragte der Kl. werde es angesichts des im Vorfeld mitgeteilten Aktenzeichens schon besser wissen, entlastet die Bekl. nicht. Die bloße Erkennbarkeit der Falschangabe genügt nicht. Denn der VR muss sich, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, darauf verlassen können, dass der VN von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht.
3. Die Voraussetzungen für den Versuch einer arglistigen Täuschung i.S.d. § 14 Nr. 2 AERB 87 sind auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Bekl. muss sich insoweit das Wissen und Handeln ihres Geschäftsführers G zurechnen lassen. In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der VN sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des VR gerichteten Zwecks – sei es die Beschleunigu...