Besteht zugunsten des Geschädigten eine Rechtsschutzversicherung, so sind grundsätzlich die Kosten einer Deckungsanfrage nicht von den Rechtsanwaltskosten umfasst, die bei der Geltendmachung des Schadens entstehen. Es liegt eine eigene Angelegenheit vor.[10] Gegenstandswert ist hierbei das Kosteninteresse des Geschädigten (i.d.R. die Gebühren zweier Rechtsanwälte – der eigene und der des Gegners – plus Gerichtskosten 1. Instanz). Nach der Rechtsprechung des BGH[11] ist jedoch in der Regel. auf diese Kosten hinzuweisen und nachzufragen, ob die Partei dies selber erledigen möchte. Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Deckungsanfrage durch den Unfallverursacher wird von der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt.[12]
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