Einführung
Kann der Geschädigte sogleich einen Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragen oder muss dies der Geschädigte erst selber versuchen? Ist zwischen Bagatellunfällen und komplexen Unfallgeschehen zu unterscheiden? Muss der Geschädigte bei einem Mitverschulden einen Teil der Rechtsanwaltskosten selber tragen und sind auch die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu ersetzen? Kann der Rechtsanwalt sogleich mit der Regulierung eines Kaskoschadens gegenüber der eigenen Kasko-Versicherung beauftragt werden und muss der Schädiger auch diese Kosten ersetzen? Das Kasko-Urteil des BGH zeigt, dass hier keineswegs alle Fragen geklärt sind.
A. Einführung
Der durch einen Unfall Geschädigte ist zumeist gut beraten, einen Rechtsanwalt zur Regulierung eines komplexen Unfalls beizuziehen. Die Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden, zur Schadensquote und zur Erstattungsfähigkeit von Mietfahrzeugen ist für einen Laien nicht mehr zu überschauen; zumeist werden auch die Kosten des eigenen Anwalts vom Unfallverursacher ersetzt, aber wann genau, ist nicht immer einfach zu bestimmen.
B. Unterscheidung Innen- und Außenverhältnis
Im Innenverhältnis schuldet der einen Anwalt beauftragende Mandant die Vergütung, sei es nach den Regelsätzen der RVG oder einem vereinbarten Zeithonorar (§ 3a RVG). Ebenso kann unter engen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar (§ 42a RVG) vereinbart werden.
Im Außenverhältnis kommt eine Haftung in Betracht nach § 823 BGB, es ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, den Gegner zunächst zu mahnen, damit die Anwaltskosten als Verzugsschaden verlangt werden können.
Zu beachten ist jedoch, dass nicht alles, was im Innenverhältnis geschuldet wird, auch im Außenverhältnis geltend gemacht werden kann. Auch Gutachterkosten können nur vom Gegner verlangt werden, wenn das Gutachten brauchbar ist.
C. Rechtsanwalt macht Schaden beim Halter, Fahrer und/oder der Versicherung geltend
Insoweit wird auch aus dem Streitwert der materiellen Forderung der Gegenstandswert der Anwaltskosten berechnet. Die Beteiligten haben diese als Gesamtschulder zu tragen. In der Regel wird eine Gebühr im Rahmen von 1,3 bis 1,5 angemessen sein. Eine Erhöhungsgebühr fällt nur an, wenn die Auftraggeberseite aus mindestens 2 Personen besteht, etwa Ehegatten, Fahrer und Halter, etc.
Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten wird bejaht, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig ist oder der Gegner bereits in Verzug gekommen ist. Bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen kann dies zu verneinen sein. Wörtlich der BGH:
"Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war"
Damit können auch Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel oder die Beauftragung zweier Rechtsanwälte grundsätzlich nicht verlangt werden. Ausnahmen sind jedoch möglich, etwa wenn der erste Rechtsanwalt seine Zulassung aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei der Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. Ist der Geschädigte dagegen etwa durch Krankheit gehindert, den Schaden geltend zu machen, so darf er sich eines Anwalts auch in einfachen Fällen bedienen. Bei einer überhöhten Rechnung im Innenverhältnis ist daher auch nur der kraft Gesetzes geschuldete Betrag zu erstatten, selbst wenn die überhöhte Rechnung bezahlt wurde. Die Geltendmachung der Ansprüche in getrennten Prozessen ist nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich.
D. Deckungsanfrage
Besteht zugunsten des Geschädigten eine Rechtsschutzversicherung, so sind grundsätzlich die Kosten einer Deckungsanfrage nicht von den Rechtsanwaltskosten umfasst, die bei der Geltendmachung des Schadens entstehen. Es liegt eine eigene Angelegenheit vor. Gegenstandswert ist hierbei das Kosteninteresse des Geschädigten (i.d.R. die Gebühren zweier Rechtsanwälte – der eige...