In dieser Konstellation wird ein junger Mensch so schwer geschädigt, dass er überhaupt nicht mehr in der Lage ist, Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Schadenermittlung gilt das oben Gesagte, es ist die Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Einkommen (in diesem Fall in aller Regel Null) und dem hypothetischen Einkommen zu ermitteln. Diese Ermittlung des hypothetischen Einkommens kann teilweise schwierig, teilweise nahezu unmöglich sein und hängt namentlich davon ab, in welcher Form sich ein irgendwie gearteter Berufswunsch schon konkretisiert hat.

Je weiter die verletzte Person in ihrem Leben fortgeschritten war, umso einfacher ist regelmäßig auch die Ermittlung des Berufswunsches, namentlich dann, wenn bereits ein Studium und/oder eine Ausbildung aufgenommen worden ist, sich hierbei auch die üblichen Fortschritte nachweisen lassen und insofern zu belegen ist, dass anhand des bisherigen Verlaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit der Geschädigte auch den Beruf ergriffen hätte, der seinem gewählten Ausbildungsziel entspricht.

Die Schwierigkeiten nehmen zu, je jünger die geschädigte Person ist. Ging diese noch zur Schule, kommt es nahezu ausschließlich auf die reinen Absichten an. Diese gilt es zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis kommt dabei nicht in Frage, da die hier allein interessierenden inneren Tatsachen dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich sind.[15] Anhaltspunkte für die berufliche Entwicklung können sich hierbei aus der Schulform, der Fächerwahl oder der Durchführung von Praktika etc. ergeben. Die Schwierigkeiten werden indes umso größer, je weniger fortgeschritten die schulische Ausbildung des Geschädigten war. Bei Schädigungen von Kindern im Vorschulalter oder gar der ungeborenen Leibesfrucht liegen in der Person des Geschädigten überhaupt keine Anknüpfungstatsachen mehr, die auf eine spätere Berufswahl und daraus resultierende Gewinnerzielung schließen lassen.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, wie es dem Gericht in diesen Fällen durch nachvollziehbaren Vortrag ermöglicht werden kann, eine Schadenschätzung durchzuführen.

[15] Vgl. Steffen, DAR 1984, S. 1, 5; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 38, Rn 54 m.w.N.

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