Die Parteien streiten über die Frage, ob ein zwischen den Parteien geschlossener Krankenversicherungsvertrag fortbesteht. Der Vertrag wurde durch den Zeugen A vermittelt, mit dem der Kl. einen Maklervertrag geschlossen hatte. Auf Seite 2 des von dem Zeugen A verwandten Antragsformulars v. 20.11.2009 findet sich oberhalb der Gesundheitsfragen der Hinweis: "Bitte beantworten Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann z.B. dazu führen, dass Sie keinen Versicherungsschutz haben, der VR den Vertrag kündigt, zurücktritt oder anfechtet. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht/Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. … "
Die Gesundheitsfragen sind im Wesentlichen von dem Kl. verneint worden, auch diejenige nach Krankheiten und Beschwerden in den letzten 5 Jahren. Lediglich in der Gesundheitsfrage 6.3., die sich mit zahnprothetischen Behandlungen des Kl. in der Vergangenheit befasst, ist die Bekl. namentlich genannt.
Oberhalb der Unterschriftszeile sind die Felder "Ergänzende Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht habe ich mittels Datenübertragung erhalten" angekreuzt.
In einer auf einem gesonderten Blatt befindlichen "Ergänzenden Mitteilung zum Antrag für Kranken-, Pflege-, Lebens- und Unfallversicherung", deren Empfang durch den Kl. zwischen den Parteien streitig ist, heißt es unter "3. Vertragsänderung" wie folgt:
"Kann der VR nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des VR Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht dem VR das Recht zur Vertragsänderung nicht zu."
Der Kl. reichte bei der Bekl. einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes T v. 2.12.2011 für die Anfertigung eines Zahnersatzes ein. Mit Schreiben v. 19.12.2011 stellte die Bekl. Nachfragen bei Herrn T. Dieser antwortete mit Schreiben v. 23.1.2012, dass der Kl. unter Borreliose leide und erst nachdem die Krankheit überstanden und sichergestellt sei, dass der Heil- und Kostenplan durchgeführt werden könne, er das Versicherungsschreiben ausfülle.
Mit Schreiben v. 9.3.2012 trat die Bekl. vom Vertrag mit der Begründung zurück, dass der Kl. Behandlungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen Bronchitis, Sinusitis, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen und Borreliose nicht angegeben habe. …