" … 1. Zutreffend geht das LG allerdings davon aus, dass aufgrund seiner Feststellungen die Bekl. dem Kl. aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 11 S. 1 Alt. 1 StVG zum Ersatz der über die vor dem Unfall durchgeführte Tagespflege hinaus für seine Ehefrau angefallenen Pflegekosten im Pflegeheim verpflichtet ist.
a) Nach § 843 Abs. 1 BGB, § 11 S. 1 StVG hat der Schädiger dem Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen, hier der Verletzung des Körpers, Schadensersatz zu leisten. Dabei liegt in dem Verlust der Fähigkeit weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 11 S. 1 Alt. 1 StVG oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 11 S. 1 Alt. 1 StVG dar. In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1989 – VI ZR 66/88, BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 1). Das gut auch für Pflegekosten, die deshalb angefallen sind, weil der Ehegatte durch den Unfall die Fähigkeit zur Erbringung von Pflegeleistungen verloren hat und der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim muss.
b) Nach den Feststellungen der ersten Instanz hat der Kl. seine vor dem Unfall erheblich pflegebedürftigen Ehefrau (Pflegestufe III), bis auf wenige Tage, die sie in der Tagespflege war, in der Wohnung versorgt und seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflegeleistungen erbracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2010 – 1 U 69/09 Schadens-Praxis 2011, 14). Weiter ist das LG der Auffassung, infolge der erlittenen Verletzungen habe die Pflege im bisherigen Umfang nicht fortgeführt werden können. Das Vorbringen der Bekl. zum Gesundheitszustand der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau des Kl., der eine heimische Pflege ausgeschlossen habe, sei spekulativ.
2. Das hält einer Überprüfung jedoch nicht stand. Das LG stützt seine Überzeugung zur Pflege der Ehefrau vor dem Unfall sowie die Beurteilung der Ursächlichkeit des vom Kl. erlittenen Unfalls für die Pflege seiner Ehefrau in einem Pflegeheim ausschließlich auf die Anhörung des Kl. Das ist verfahrensfehlerhaft.
a) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts müssen bestrittene, erhebliche Parteibehauptungen i.d.R. mit den in der ZPO vorgesehenen – Beweismitteln bewiesen werden. Die Frage, ob der Tatrichter seine Entscheidung auf bestrittenes Vorbringen einer Partei im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO oder der Vernehmung nach § 448 ZPO stützen kann, stellt sich grds. nur, wenn die Partei sich in Beweisnot befindet (vgl. zu § 448 ZPO BGHZ 110, 363, 365 f.), ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (BGHR ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 Parteianhörung 1). Dass dies der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Darauf wäre der Kl. hinzuweisen gewesen.
Dem war die erste Instanz auch nicht dadurch enthoben, dass sie das Vorbringen des Bekl. als spekulativ und die Darstellung des Kl. als wahrscheinlich erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2006 – IX ZR 173/03 Beschl. v. ZPO § 287 Abs. 1 S. 2 Beweisanträge 2). Richtig ist, dass dann, wenn wie hier die Körperverletzung als durch den Unfall verursachten Primärschaden feststeht, für den Ursachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund (dem anspruchsbegründenden Ereignis) und der Schadensfolge – die sog. haftungsausfüllende Kausalität – das Beweismaß verringert ist; eine volle Überzeugung, wie nach § 286 ZPO erforderlich, ist nicht geboten; jedenfalls reicht, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (§ 287 ZPO; statt aller Müller, VersR 2003, 137 ff. m. umfangr. Nachw. z.B. auf BGH, Urt. v. 28, Januar 2003 – VI ZR 139/02, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 4; ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 6). Das entbindet jedoch nicht davon, die erforderlichen Feststellungen verfahrensfehlerfrei zu treffen. Der Bekl. ist der Einwand der überholenden Kausalität nicht abgeschnitten. Ihm wäre nachzugehen gewesen.
Das LG verkennt, dass eine Partei bei einem zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten bereits dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das von der Gegenseite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Tatrichter alsdann in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei, soweit es auf spezifis...