" … Die gem. § 79 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 4 OWiG, §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Die Schuldsprüche wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 (ABl L 102 vom 11.4.2006, S. 1) halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil leidet bereits an erheblichen Darstellungsmängeln.
a) Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auf die erhobene Sachrüge hin beschränkt sich nicht allein darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Vielmehr prüft das Rechtsbeschwerdegericht auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insb. ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 337 Rn 21 m.w.N.).
b) Geht es – wie im vorliegenden Fall – um Verstöße gegen Vorschriften über Lenkzeiten oder Fahrtunterbrechungen, so muss das erstinstanzliche Urteil unter anderem Feststellungen über den Beginn und das Ende der tatsächlichen Lenkzeiten sowie der vorgenommenen Fahrtunterbrechungen enthalten (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 401 f. Rn 11, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2011 – SsBs 63/11 Rn 55 ff., zit. nach juris; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn 42a). Daran fehlt es hier, so dass durch den Senat nicht überprüft werden kann, ob der vom AG angenommene Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorliegt. In dem angefochtenen Urteil sind lediglich die Daten nebst Uhrzeiten, bei denen der Erstrichter vom Führen des Lkw durch den Betr. ausgeht, sowie die für den jeweiligen Tag bereits errechnete Verspätung der eingelegten Fahrtunterbrechungen angegeben. Es mangelt indessen an Feststellungen dazu, von wann bis wann der Betr. das Fahrzeug jeweils lenkte und wann die Fahrten jeweils unterbrochen wurden. Auch lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, von wann bis wann an den in Rede stehenden Tagen die Lenkdauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Betr. nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung begann, das Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegte, unterbrochen war. Dass das AG selbst von solchen Unterbrechungen der Lenkdauer ausgegangen ist, ergibt sich schon daraus, dass es unter Zugrundelegung der von ihm für die jeweiligen Tage mitgeteilten Zeitspanne, in der der Betr. das Fahrzeug geführt haben soll, zu wesentlich höheren Überschreitungen der zulässigen Lenkdauer (verspätet eingelegte Fahrtunterbrechungen) hätte gelangen müssen als von ihm errechnet, nämlich zu Überschreitungen in dem vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in seinem Bußgeldbescheid v. 13.1.2011 angenommenen Umfang. Die gebotene Nachprüfung, ob das AG eine zutreffende Berechnung der Lenkzeit sowie der Lenkdauer vorgenommen hat, wird dem Senat auch nicht dadurch ermöglicht, dass das AG mitgeteilt hat, Fahrtunterbrechungen bis zu 5 Minuten seien der Lenkdauer zuzurechnen, wobei dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass bei dem verwendeten digitalen Kontrollgerät Fahrtunterbrechungen bis zu 2 Minuten als Lenkzeit registriert würden, so dass zugunsten des Betr. davon ausgegangen worden sei, dass “ersichtlich aufgezeichnete Fahrtunterbrechungen ab 3 Minuten nicht mehr der Lenkdauer zuzurechnen waren.’ Denn auch hieraus ergibt sich nicht, von wann bis wann der Betr. an dem jeweiligen Tag das Fahrzeug gelenkt hat und von wann bis wann die Lenkdauer unterbrochen war. Vielmehr lässt sich den getroffenen Feststellungen noch nicht einmal entnehmen, welche Lenkzeit durch das vorhandene digitale Kontrollgerät aufgezeichnet wurde.
2. Unabhängig von der Lückenhaftigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen erweist sich das angefochtene Urteil auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das AG seiner Entscheidung ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs “Lenkzeit’ zugrunde gelegt hat. Insb. entbehrt die Annahme des AG, Fahrtunterbrechungen bis zu 5 Minuten seien uneingeschränkt der Lenkdauer zuzurechnen, Unterbrechungen ab 5 Minuten jedoch nicht mehr, einer rechtlichen Grundlage.
a) Gem. der Definition in Art. 4 Buchst. j) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die nach den vom AG getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung), bezeichnet der Ausdruck “Lenkzeit’ im Sinne dieser Verordnung die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder
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vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte i.S.d. Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder |
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von Hand gem. den Anforderungen des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. |
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern ...