BGB § 253
Leitsatz
Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 EUR für Unfallverletzung im Straßenverkehr mit Thorax- und Beckenprellung sowie ulnarer Seitenbandruptur am rechten Daumen und Behandlungsnotwendigkeit von drei Monaten.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Soest, Urt. v. 14.9.2011 – 13 C 202/11
Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall vom 26.11.2010, für den der Bekl. in voller Höhe haftbar ist, erlitt die Kl. eine Thorax- und Beckenprellung sowie eine ulnare Seitenbandruptur am rechten Daumen. Die Daumenverletzung wurde operativ in der Zeit vom 17. bis 19.12.2010 versorgt. Anschließend musste die Kl. einen Gipsverband bis zum 4.1.2011 tragen und wurde anschließend bis zum 7.2.2011 ambulant behandelt. Bis zum 28.2.2011 absolvierte sie Krankengymnastik; bis heute ist eine Narbe an der rechten Daumenseite verblieben. Der Bekl. zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld von 900 EUR an die Kl. Die Kl. hat zur Begründung ihres Antrages, den Bekl. zu verurteilen, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zahlen, angeführt, bis heute nicht die volle Beweglichkeit des Daumens zurückgewonnen zu haben, bis zum 30.1.2011 nicht in der Lage gewesen zu sein, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und über einen längeren Zeitraum keinen Sport treiben zu können, ein Gesamtschmerzensgeld von 2.000 EUR für angemessen gehalten. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages geltend gemacht, die Kl. sei spätestens am 23.1.2011 vollständig wiederhergellt gewesen, sodass die von ihm geleistete Zahlung von 900 EUR zum Ausgleich des Schmerzensgeldanspruchs ausreichend gewesen sei.
Das Gericht hat die Kl. persönlich angehört und die Narbe in Augenschein genommen. Sodann hat es den Bekl. zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.100 EUR verurteilt.
2 Aus den Gründen:
"Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Kl. hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.100 EUR.
Insgesamt erscheint für die klägerseits unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kl. einer – wenn auch nur kurzzeitigen – stationären Behandlung unterziehen und anschließend für ca. zwei Wochen einen Gipsverband am rechten Daumen tragen musste. Hiermit war eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand für die Kl., die Rechtshänderin ist, gegeben. Aber auch nach Abnahme des Gipsverbandes war anschließend der rechte Daumen der Kl. über mehrere Wochen lang nur eingeschränkt bewegungsfähig. Die Kl. wurde weiter ambulant behandelt und erhielt nahezu zwei Monate Iang Krankengymnastik. Nach ihren glaubhaften Angaben verspürt die Kl. bis heute bei bestimmten Bewegungen Schmerzen, z.B. beim Schalten im Auto oder bei bestimmten sportlichen Übungen. Aufgrund eigener Inaugenscheinnahme konnte das Gericht sich davon überzeugen, dass die Kl. an dem rechten Daumen eine ca. 3 cm lange und teils eindrucksvoll erhöhte, nicht zu übersehene Narbe trägt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kl. aufgrund der erlittenen Prellungen mehrere Wochen lang Schmerzen gelitten hat, wobei die Thoraxprellung nahezu bei jedem Atemzug geschmerzt hat.
Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 900 EUR sind danach noch 1.100 EUR an Schmerzensgeld zu zahlen.“
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gregor H. Burmann, Lippstadt