Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 abzüglich vorgerichtlich gezahlter 900,00 Euro zu zahlen sowie die Klägerin von ihr entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der … in Höhe von weiteren 117,57 Euro freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.100,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restliches Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 26.11.2010 in Möhnesee-Echtrop ereignete. Die alleinige Haftung des Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls eine Thorax- und Beckenprellung sowie eine ulnare Seitenbandruptur am rechten Daumen. Die Daumenverletzung musste operativ versorgt werden, was im Rahmen einer stationären Behandlung der Klägerin vom 17. – 19.12.2010 geschah. Anschließend musste die Klägerin bis zum 04.01.2011 einen Gipsverband am Daumen tragen. Die Klägerin wurde anschließend bis zum 07.02.2011 ambulant behandelt; bis zum 28.02.2011 absolvierte die Klägerin Krankengymnastik. Bis heute ist eine Narbe an der rechten Daumenseite verblieben. Vorprozessual hat der Beklagte ein Schmerzensgeld von 900,00 Euro an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bis heute nicht die volle Beweglichkeit des Daumens zurückgewonnen. Sie sei bis zum 30.01.2011 nicht in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit in einem … nachzugehen. Auch habe sie über einen längeren Zeitraum keinen Sport treiben können. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie über die vorgerichtlich gezahlten 900,00 Euro hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.3.2011 zu zahlen und weiter,
sie von ihr entstandenen anrechnungsfreien vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, der … in Höhe von 117,57 Euro freizustellen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des darüber hinaus ursprünglich begehrten Freistellungsbetrages von weiteren 155,30 Euro der Rechtsstreit infolge der insoweit am 14.07.2011 beklagtenseits erfolgten Zahlung für erledigt wird.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Klägerin sei spätestens am 23.01.2011 vollständig wiederherstellt und bis dahin praktisch nicht oder kaum in ihrer Lebensführung eingeschränkt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und die Narbe in Augenschein genommen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.08.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.100,00 Euro.
Insgesamt erscheint für die klägerseits unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 2.000,00 Euro angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin einer – wenn auch nur kurzzeitigen – stationären Behandlung unterziehen und anschließend für ca. zwei Wochen einen Gipsverband am rechten Daumen tragen musste. Hiermit war eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand für die Klägerin, die Rechtshänderin ist, gegeben. Aber auch nach Abnahme des Gipsverbandes war anschließend der rechte Daumen der Klägerin über mehrere Wochen lang nur eingeschränkt bewegungsfähig. Die Klägerin wurde weiter ambulant behandelt und erhielt nahezu zwei Monate lang Krankengymnastik. Nach ihren glaubhaften Angaben verspürt die Klägerin bis heute bei bestimmten Bewegungen Schmerzen, z.B. beim Schalten im Auto oder bei bestimmten sportlichen Übungen. Aufgrund eigener Inaugenscheinnahme konnte das Gericht sich davon überzeugen, dass die Klägerin an dem rechten Daumen eine ca. 3 cm lange und teils eindrucksvoll erhöhte, nicht zu übersehende Narbe trägt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der erlittenen Prellungen mehrere Wochen lang unter Schmerzen gelitten hat, wobei die Thoraxprellung nahezu bei jedem Atemzug geschmerzt hat.
Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 900,00 Euro sind danach noch 1.100,00 Euro an Schmerzensgeld zu zahlen.
Weiter kann die Klägerin von der Beklagten Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten unter Zugrundelegung der geltend gemachten Schadenshöhe als Gegenstandswert – d.h. von 2.000,00 Euro – in Höhe von noch 117,57 Euro beanspruchen. Ein Anspruchsübergang ...