1. Zutreffend hat sich hier der 10. Senat des BAG der Auffassung des 3. Senats des BAG RVGreport 2005, 318 (Hansens) angeschlossen, wonach der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Bekl. im Falle der Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht zum Arbeitsgericht die ihm vor dem ordentlichen Gericht angefallenen Anwaltskosten in vollem Umfang erstattet verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn sich der Bekl. vor beiden Gerichten durch denselben Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen und dieser sowohl vor als auch nach der Verweisung (teilweise) dieselben Gebühren verdient hat. Im Regelfall hat der Prozessbevollmächtigte des Bekl. vor jedem der beiden Gerichte die Verfahrensgebühr verdient. Nur die im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz angefallene Verfahrensgebühr sowie die im Arbeitsgerichtsprozess erstmals angefallenen weiteren Gebühren sind von der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgenommen. Die vor dem Zivilgericht angefallenen Anwaltsgebühren, zu denen auch die Verfahrensgebühr gehört, kann der Bekl. demgegenüber gem. § 12a Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495, 91, 103 ff. ZPO in voller Höhe erstattet verlangen, auch wenn dieselben Gebühren später im arbeitsgerichtlichen Verfahren erneut angefallen sind.
2. Das Gesetz regelt nicht, wer Gesprächspartner einer Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sein kann. Gesetzlich ausgeschlossen ist nur der eigene Auftraggeber und damit wohl auch die in seinem Lager stehenden Personen, wie etwa sein Steuerberater, der dem Anwalt die zur Führung des Mandats erforderlichen steuerrechtlich relevanten Informationen erteilt. Ferner erwähnt das Gesetz nur, dass die Anwesenheit des Richters bei der Besprechung nicht schadet. Folglich kann grds. jeder Dritte Gesprächspartner sein. Das BAG schränkt den Kreis der Gesprächspartner aber zu Recht auf Dritte ein, mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits geführt werden kann.
Die Ausführungen des BAG hierzu sind jedoch etwas missverständlich. Die Besprechungen der Prozessbevollmächtigten der als Gesamtschuldner verklagten Bekl. zu 1 und 2 untereinander haben keine Terminsgebühr ausgelöst. Denn die Besprechungen der "auf derselben Seite" stehenden Bekl.-Vertreter konnten für sich genommen nicht der Beilegung des Rechtsstreits dienen. Dies dürfte m.E. auch dann gelten, wenn die Bekl.-Vertreter in dem Telefongespräch vereinbart hätten, die Klageforderung anzuerkennen und den auf ihren Mandanten jeweils entfallenden Anteil der Klageforderung erörtert hätten. Dieses Gespräch hätte dann zwar der Erledigung des Rechtsstreits gedient, wenn sie entsprechend ihrer telefonischen Verabredung gegen sich ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen lassen. Gespräche mit der Kl. hätten dann in einem solchen Fall überhaupt nicht geführt werden müssen. Solche "internen" Gespräche der auf derselben Seite stehenden Prozessbeteiligten werden durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Gleiches dürfte für etwa eine Besprechung des Prozessbevollmächtigten des Bekl. mit der nicht mitverklagten Haftpflichtversicherung seines Mandanten gelten. Auch deren in dem Gespräch herbeigeführte Zahlungsbereitschaft kann im Ergebnis zwar zur Erledigung des Rechtsstreits durch Befriedigung des Kl. führen, ist jedoch ebenfalls mit der Verfahrensgebühr abgegolten sein.
Folglich können die Besprechungen der Prozessbevollmächtigten der Bekl. untereinander die Terminsgebühr selbst dann nicht auslösen, wenn – wie es beim BAG anklingt – die Kl. ihre Bereitschaft offengelegt hätte, in Gespräche zur Erledigung des Rechtsstreits einzutreten. Solange die Kl. oder ihr Prozessbevollmächtigter nicht selbst in die Gespräche eingebunden sind, handelt es sich um interne Gespräche der Prozessbevollmächtigten der Bekl. untereinander, die als "Betreiben des Geschäfts" in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallen.
VRiLG Heinz Hansens