Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen foulbedingte Körperverletzungen beim Amateursport und ihre gesundheitlichen Folgen von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das ist nach § 103 VVG der Fall, wenn der (versicherte) Spieler den bei dem (geschädigten) Gegenspieler eingetretenen Schaden widerrechtlich und vorsätzlich verursacht hat.
Die (deliktische) Haftung des (versicherten) Spielers setzt neben dem die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründenden Regelverstoß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Für lediglich fahrlässig verursachte gesundheitliche Schäden besteht aufgrund eines stillschweigenden Haftungsausschlusses keine Einstandspflicht (OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 109).
Für die (versicherungsvertragliche) Deckung kommt es dann darauf an, ob der VR Vorsatz nachweisen kann. Vorsatz verlangt nach § 103 VVG allerdings nicht nur, dass der (versicherte) Spieler sein Verhalten (die Verletzungshandlung, also beispielsweise die "Blutgrätsche") kennt und will, sondern auch, dass er den Handlungserfolg, nämlich den körperlichen Schaden seines Gegners, für möglich hält und in Kauf nimmt: Bedingter Vorsatz genügt also! In einem solchen Fall kann den "Täter" vor zuweilen hohen Schadensersatzleistungen nur noch schützen, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, den Erfolg seines Tuns auch in dem erforderlichen Umfang in sein Wissen und seinen Willen aufgenommen zu haben. Darauf geht die abgedruckte Entscheidung nicht ein. Wenn § 103 VVG für den Risikoausschluss verlangt, dass der Vorsatz des VN "den eingetretenen Schaden" erfasst, so bedeutet das allerdings nicht, dass er ihn in seinen Einzelheiten erkannt und gebilligt haben muss. Vielmehr genügt es, dass er die körperlichen Verletzungen seines Gegenspielers (nicht aber die Heilbehandlungs- oder Verdienstausfallkosten) "in groben Zügen" vorausgesehen und hingenommen hat. Nicht nur das Haftungs- sondern auch das Versicherungsvertragsrecht kann also einen wichtigen präventiven Beitrag zur Fairness im Sport leisten.
Dass die private Haftpflichtversicherung solche Schäden überhaupt deckt, ergibt sich (in der Regel) im Übrigen aus Ziff. 1 S. 1 BB PHV. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus den Gefahren des täglichen Lebens gedeckt. Zu ihnen zählen auch Tätigkeiten in der Freizeit, selbst wenn der VN dabei einen Nebenverdienst erzielt. Allerdings wird die Grenze der Deckung erreicht, wenn aus Freizeit Beruf wird, die Tätigkeit also unter Verwendung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten auf Dauer angelegt ist und gegen Entgelt zum Erwerb (eines Teils des) Lebensunterhalts ausgeübt wird. Sie kann also in bestimmten Bereichen des Sports überschritten sein.
RiOLG Prof. Dr. Roland Rixecker