" … Die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angekl. hat – vorläufig – Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urt. sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Angekl. wegen fahrlässiger (erst recht nicht, wie es im Rubrum heißt, wegen vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr nicht."

[Anmerkung der Schriftleitung: In erster Instanz wurde festgestellt, dass der Angekl. mit einer den winterlichen Wetterverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit mit seinem Pkw nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit der Leitplanke kollidiert, danach in die Böschung gefahren sei]

Die StA bei dem Schleswig-Holsteinischen OLG hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift v. 14.1.2014 u.a. ausgeführt:

“Mit der Sachrüge ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß ausgeführt. In der Sache hat es vorläufigen Erfolg. Das Urt. leidet an einem Darstellungs- und Begründungsmangel. Das Urt. enthält keine Feststellungen, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein der mit 0,65 ‰ angegebene Blutalkoholwert des Angekl. zur Tatzeit (wobei der Zeitpunkt des Trinkendes im Urt. nicht angegeben wird) erlaubt einen solchen Rückschluss nicht, zumal der Angekl. weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angekl. auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung fußte.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung Feststellungen zur Ursache des Fahrfehlers getroffen werden können. Diesbezüglich wäre insb. an ein Sachverständigengutachten zu denken, das unter Berücksichtigung der physiologischen Besonderheiten des Angekl. Auskunft über dessen Alkoholverträglichkeit geben könnte.‘

Dem tritt der Senat bei.

Bei der erneuten Verhandlung wird die andere Abteilung des AG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.“

Mitgeteilt von RA Stefan Busch, Lübeck

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