Der Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

I. Anfall der Einigungsgebühr

Nach der Neufassung von Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG durch das 2. KostRMoG kann die Einigungsgebühr unter verschiedenen Voraussetzungen entstehen.

1. Normale Einigungsgebühr

Einmal fällt diese Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG). Ob hier der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin diese "normale" Einigungsgebühr angefallen ist, ist fraglich. Denn die Gläubigerin hat aus einem vollstreckbaren, möglicherweise bereits rechtskräftigen Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betrieben. Durch diesen Titel war der Streit oder die Ungewissheit über das ihm zugrunde liegende Rechtsverhältnis bereits geklärt. Der Zahlungsplan konnte diesen Streit bereits deshalb nicht beseitigen.

2. Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung

Ferner entsteht die Einigungsgebühr unter den beiden alternativ in Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG geregelten Voraussetzungen.

a) Vorläufiger Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung

Einmal kann sie entstehen für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung geregelt wird. Dieser Fall wird hier nicht vorgelegen haben, da die Gläubigerin nicht auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet hatte. Möglicherweise hat es sich bei dem Vollstreckungstitel, der Grundlage der Zwangsvollstreckung war, um einen gerichtlichen Titel gehandelt, so dass diese Voraussetzung bereits aus diesem Grunde nicht gegeben sein konnte. Oder sie hat die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde betrieben. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Gläubigerin insoweit auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet hätte, da eine solche gerade deshalb nicht zulässig gewesen wäre, weil der Anspruch bereits anderweitig tituliert ist.

b) Vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Nach der zweiten Fallgestaltung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt. Auch diese Fallgestaltung dürfte – was das AG Augsburg nicht erörtert hat – nicht vorliegen, da die Gläubigerin nicht vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, sondern sie die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gerade beantragt hat, mit der die Gerichtsvollzieherin auch begonnen hat. Diese Vorschrift wäre in einem solchen Fall allenfalls dann anwendbar, wenn man sie auch auf die Fälle ergänzend anwendet, in denen der Gläubiger zwar mit der Zwangsvollstreckung begonnen, vorläufig jedoch auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat.

Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr für eine solche Zahlungsvereinbarung beträgt gem. § 31b RVG 20 % des Anspruchs.

II. Anwaltliche Mitwirkung

Vorliegend fehlte es jedenfalls an der für den Anfall der Einigungsgebühr erforderliche Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten. Das AG Augsburg hat auf die Rspr. zur früheren Fassung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG verwiesen. Danach erfordert die Zahlungsvereinbarung den Abschluss eines Einigungsvertrags zwischen dem durch seinen Anwalt vertretenen Gläubiger einerseits und dessen Schuldner andererseits. Der Zahlungsplan und der mit ihm verbundene Vollstreckungsaufschub kommt hingegen nur zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner zustande, wobei der Gerichtsvollzieher aufgrund der ihm eingeräumten staatlichen Vollstreckungsgewalt tätig wird (siehe BGH RVGreport 2006, 382 (Hansens) = AGS 2006, 496; Volpert, RVGreport 2012, 442, 444 und RVGreport 2013, 375, 377). Selbst die Zustimmung des Gläubiger-Vertreters zu einem dann von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Zahlungsplan stellt keine Mitwirkung des Anwalts hieran dar (siehe LG Koblenz DGVZ 2006, 61; AG Euskirchen AGS 2005, 199; LG Duisburg RVGreport 2013, 431 (Hansens); Volpert, RVGreport 2012, 442, 444 zum bisherigen Vollstreckungsrecht).

Diese Rspr. zum bisherigen Vollstreckungsrecht ist auch für den Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebend. Somit fehlt es auch für den Zahlungsplan an einer vertraglichen Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner, an dem der Anwalt mitwirken kann. Selbst der unterlassene Widerspruch i.S.v. § 802 Abs. 3 S. 2 ZPO stellt keine Mitwirkung an dem vom Gerichtsvollzieher getroffenen Zahlungsplan dar.

Somit kann eine Einigungsgebühr nach neuem Recht allenfalls nur dann anfallen, wenn Gläubiger und Schuldner – unabhängig von einem Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO – unmittelbar eine Zahlungsvereinbarung treffen. Folgende in der Praxis sicherlich nicht so häufig vorkommende Fallgestaltungen sind dabei denkbar:

Der Gläubiger schließt in seinem Vollstreckungsauftrag ausdrücklich eine gütlich...

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