Die schweren Ordnungswidrigkeiten werden durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont. Es soll Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung sein und sowohl Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beinhalten. Zudem sollen Eintragungen auf die sog. verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße beschränkt werden. Dies bedeutet, dass Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die tatsächliche Verkehrssicherheit haben, auch nicht mehr eingetragen werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise Verstöße hiergegen die Kennzeichen- oder Versicherungspflicht, Umweltzonenverstöße etc.
Die Speicherung soll grob formuliert dann erfolgen, wenn ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, soweit es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt. Allerdings ist der Gesetzgeber nicht konsequent hierbei geblieben, fallen auch weiterhin sämtliche Straftaten wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB hierunter. Dies darf wohl als Folge der Tätigkeiten des Vermittlungsausschusses gelten. Denn hier wird schlechterdings nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, auch sind die Vorschriften nicht dem Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib oder Leben untergeordnet. § 4 Abs. 1 S. 2 StVG ist erst auf die Intervention des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden, um die Sanktion nach § 142 StGB in das Gesetz als Durchbrechung einzufügen.
Das Verkehrszentralregister ist durch das Fahreignungsregister ausgetauscht worden. Der Begriff des Mehrfach-Punktsystems wird durch Fahreignungs-Bewertungssystem sprachlich ersetzt. Hierdurch sollen die Zweckbestimmung des Gesetzes, ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber zu identifizieren, ihnen eine Warnung zuteil werden zu lassen, um ihr Verhalten zu ändern, und gegebenenfalls Ungeeignete durch Entziehung der Fahrerlaubnis an der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer zu hindern, erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist ein gerechteres System. Ob dies gelungen ist, darf jedoch bezweifelt werden.
Neben der Einführung von drei Maßnahmestufen hat sich der Gesetzgeber entschieden, die einzelnen Bußgelder teilweise anzuheben und die Eintragungsgrenze ebenfalls im Zuge dessen zu erhöhen. Zudem gibt es erhebliche Änderung im Bereich des Punkteabbaus wie auch durch den Wegfall der Tilgungshemmung durch die Einführung fester Tilgungsfristen und Überliegefristen. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt der Reform ist die Einführung des Fahreignungsseminars. Anstelle von 18 Punkten werden nunmehr die Punkte anders verteilt und eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei acht Punkten. Allerdings müssen die vorherigen Maßnahmestufen zuvor – ggf. auch immer wieder neu – durchlaufen worden sein, damit der Fahrerlaubnisinhaber auch die Möglichkeit hat, sein Verhalten entsprechend zu ändern.