"Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist, um den Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses zu ermitteln, wenn die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird."

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rspr. autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u.a. Urt. v. 16.7.2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I–6917, Rn 17, und v. 3.10.2013, Pinckney, C-170/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn 23).

Ferner ergibt sich zwar aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007, dass der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 44/2001 auf der einen und den materiellen Anwendungsbereich und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 864/2007 auf der anderen Seite miteinander in Einklang bringen wollte, daraus folgt jedoch nicht, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 mithin im Licht der Bestimmungen der Verordnung Nr. 864/2007 auszulegen wären. Die angestrebte Kohärenz kann keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 führen, die ihrer Systematik und ihren Zielsetzungen fremd ist.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 die in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte allg. Regel zugrunde liegt, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von der allg. Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Bekl. sehen die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (Urt. v. 18.7.2013, ÖFAB, C-147/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn 30 und die dort angeführte Rspr.).

Diese besonderen Zuständigkeitsregeln sind eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil ÖFAB, Rn 31 und die dort angeführte Rspr.).

Jedoch ist nach ständiger Rspr. dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Bekl. nach Wahl des Kl. vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u.a. Urteile Zuid-Chemie, Rn 23, und Pinckney, Rn 26).

Da die Ermittlung eines dieser Anknüpfungspunkte es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Bekl. vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. Urteil Pinckney, Rn 28 und die dort angeführte Rspr.).

Im Rahmen des Rechtsstreits, der im Ausgangsverfahren bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist, steht fest, dass dieses Gericht ausschließlich die Frage nach der Ermittlung des Ortes des ursächlichen Geschehens aufwirft.

Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieser Ort im Fall der Produkthaftung der Ort ist, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zuid-Chemie, Rn 27). Grds. tritt dieser Umstand an dem Ort ein, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

Da die räumliche Nähe zu dem Ort, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, insb. aufgrund der Möglichkeit, dort die Beweise zum Nachweis der in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit zu erheben, eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und mithin eine geordnete Rechtspflege erleichtert, steht die Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit, dass nämlich zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Verknüpfung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Rn 24, und Pinckney, Rn 27).

Eine Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht des Ortes, an dem das in Rede stehende Produkt hergestellt wurde, entspricht darüber hinaus dem Erfordernis der ...

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