1. Treten im Rahmen der Durchführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen – aus ex ante Sicht des Geschädigten unvorhergesehene – Verzögerungen/Mehraufwenden auf, die in der Sphäre des "Unfallhelfers" (hier: Autohändler) liegen und dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen diese zulasten des Schädigers.

2. Das dem Schädiger hiernach zuzurechnende "Prognoserisiko" unvorhergesehener Verzögerungen/Mehraufwendungen im Verlauf der Behebung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall ist der Schadensabwicklung auf Reparaturkostenbasis und der Schadensabwicklung auf Wiederbeschaffungskostenbasis gleichermaßen immanent. Denn es bestehen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer verzögerten Ersatzteillieferung an die Reparaturwerkstatt und einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler.

3. Wenn der Geschädigte daher in der Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs berechtigterweise in die seinem Einfluss entzogenen Hände eines Autohändlers als "Unfallhelfer" übergibt, ohne dass ihm insofern ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist, so trägt auch hier das Prognoserisiko bzw. "Unfallhelferrisiko" der Schädiger. Danach können die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens während der (sich hinauszögernden) Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs von 48 Tagen ersatzfähig sein.

(Leitsätze des Einsenders)

AG Haßfurt, Urt. v. 2.8.2013 – 2 C 165/13

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