VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104, 3202
Leitsatz
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 RVG-VV nicht aus.
BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13
Sachverhalt
Der Kl. war für die Bekl. als Vertriebspartner in einem Vertrieb tätig. Er erhob gegen die Bekl. eine Stufenklage vor dem LG F. Das LG wies die Klage sowie am selben Tage weitere gleichgelagerte Stufenklagen anderer Vertriebspartner der Bekl. mit derselben rechtlichen Begründung ab. Hiergegen legten der Kl. und – in den Parallelverfahren – weitere Vertriebspartner der Bekl. Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kl. und die Bekl. durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen Ausgangsrechtsstreit vertreten. Das OLG Z hat in einem der Parallelverfahren die von einem Vertriebspartner eingelegte Berufung zurückgewiesen. In der dieser Entscheidung vorausgegangenen mündlichen Verhandlung v. 24.5.2012 hatte das OLG darauf hingewiesen, es halte die Berufung für unbegründet, werde jedoch die Revision zulassen. Ferner hatte das OLG angeregt, bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH die anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen zu bringen.
Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem Vertriebspartner nicht eingelegt worden war, fand zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 25.7.2012 ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Einige Monate später nahm der Kl. seine Berufung im hiesigen Ausgangsrechtsstreit zurück. Aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat die Bekl. – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt. Der Rechtspfleger des LG Frankenthal hat diese Gebühr antragsgemäß festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG Z die genannte Terminsgebühr wieder abgesetzt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[11] "… II. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, aufgrund der Verhandlungen im Gerichtstermin v. 24.5.2012 sei im Ausgangsrechtsstreit eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 HS 1 Fall 3 VV RVG entstanden."
[12] aa) Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG entsteht nach der Vorb. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV RVG unter anderem für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insb. wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH RVGreport 2007, 183 (Hansens) = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2007, 292 jeweils m.w.N.). Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung lösen eine Terminsgebühr allerdings nicht aus (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn 173). Hierher gehören etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (vgl. KG RVGreport 2012, 107 (Hansens) = AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart AGS 2009, 316; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn 173).
[13] bb) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Verhandlungen im Termin v. 24.5.2012 nicht als auf die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits gerichtete Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV RVG einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt, nur eingeschränkt zu überprüfen. Sie ist in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde in dem genannten Termin lediglich über ein Ruhen der Parallelverfahren, darunter des hiesigen Ausgangsrechtsstreits, bis zu einer Entscheidung des BGH in dem Verfahren, in d...