Die Kl., ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Bekl. Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
Die Bekl. stellte am 4.9.2008 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:
"Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grds. nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. …"
Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prämie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. … “
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung:
"Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
In den "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" heißt es:
"§ 6 Vertragsbeendigung"
(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrags, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrags angemessen berücksichtigt hat.
(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrags führen – bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrags – grds. nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrags; … “
Am 30.9.2011 kündigte die Bekl. den Versicherungsvertrag vorzeitig und widerrief am 27.12.2011 ihre Vertragserklärungen. AG und LG haben die Bekl. zu Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung verurteilt und deren Widerklage abgewiesen.