Bezeichnet eine Partei ohne Bezug zum Gegenstand eines Gutachtens den Sachverständigen als Lobbyisten der Tabakindustrie, so begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn dieser erklärt, er werde sich gegen eine solche Behauptung (auch) außerhalb des Gerichtssaals zur Wehr setzen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2013 – 12 W 32/13

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