Der Kl. nahm die Bekl. auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch. Der Sachverständig erstattete ein Gutachten, das er auch mündlich erläuterte. Nach der Anhörung des Sachverständigen erklärte der Kl. zu Protokoll, "dass er sich von dem Sachverständigen nicht ausreichend begutachtet fühlt. Insofern seien bereits die Apparaturen dort deutlich weniger modern als bei Herrn Dr. M. Im Übrigen sei der Sachverständige Lobbyist der Tabakindustrie gewesen und deshalb könne er sich von diesem nicht begutachten lassen."
Der Einzelrichter des LG beauftragte den Sachverständigen nach dem Termin, sich in einem Ergänzungsgutachten zu dem von dem Kl. eingereichten Privatgutachten Dr. M zu äußern. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten enthielt das Ergänzungsgutachten folgende Schlussbemerkung:
"Des Weiteren behauptet der Kl., dass ich Lobbyist der Tabakindustrie gewesen sei. Deswegen könne er sich von mir nicht begutachten lassen. Hierzu ist festzustellen, dass ich zu keiner Zeit Ansichten oder Interessen der Tabakindustrie vertreten habe. In meinen Publikationen und insb. auch meinen Begutachtungen zu bronchopulmonalen Erkrankungen habe ich vielfach auf die gravierenden gesundheitsschädigenden Wirkungen des Aktivrauchens hingewiesen. Dabei lege ich durchweg gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Grunde. Bei Aufrechterhaltung der Behauptung, ich sei Lobbyist der Tabakindustrie gewesen, behalte ich mir ausdrücklich rechtliche Schritte gegenüber demjenigen vor, welcher diese Äußerungen macht."
Aufgrund der Schlussbemerkung lehnte der Kl. den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In seiner Stellungnahme erklärte der Sachverständige folgendes:
"Die durch den Kl. in der mündlichen Verhandlung ins Blaue hinein abgegebene Bemerkung beruht wahrscheinlich auf unzureichenden Informationen. Ich hoffe, dass ich durch meine Stellungnahme mehr Licht in den Sachverhalt bringen konnte. Durch derartige Diffamierungen sehe ich dennoch meine Integrität als Arzt, Wissenschaftler und medizinischer Gutachter in erheblichem Maße verletzt. Hiergegen setze ich mich gegenüber jedermann mit allen geeigneten Mitteln außerhalb des Gerichtssaals zur Wehr. Den Sachverhalt der Befangenheit im laufenden Verfahren vor dem LG vermag ich dennoch nicht zu erkennen. Nur durch entschiedenes konsequentes Entgegentreten ist es möglich, meinen guten Leumund und meine Glaubwürdigkeit als medizinischer Gutachter zu bewahren."
Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Kl. gegen die Ablehnung hatte keinen Erfolg.