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ZFS 5/2015, Der Anscheinsbeweis in der Praxis1 Der Aufsa ... / V. Linksabbieger und Überholender

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Eine der häufigsten im Straßenverkehr streitigen Unfallkonstellationen ergibt sich, wenn ein Linksabbieger mit einem Überholenden kollidiert. Der Überholende behauptet regelmäßig in solchen Situationen, dass der Linksabbieger nicht geblinkt habe, sich nicht in Richtung der Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe und auch nicht zuvor seine Geschwindigkeit reduziert habe. Der Linksabbieger wiederum behauptet in solchen Konstellationen, genau dies getan zu haben. Zudem hat er natürlich auch vor dem Absetzen zur Fahrbahnmitte hin den rückwärtigen Verkehr beachtet und natürlich vor dem Einschlagen des Lenkrades auch nochmals im Rahmen seiner sog. doppelten Rückschaupflicht einen Schulterblick durchgeführt. Trotzdem ist es sodann zur Kollision gekommen. Was gilt, wenn die jeweiligen Behauptungen nicht aufklärbar sind?

In der Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation sehr häufig nachzulesen, dass, wenn es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt, der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spreche. Nicht überzeugend ist dies, wenn beispielsweise das Kammergericht Berlin diesen Anscheinsbeweis damit begründet, dass er "Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens" sei.[11] Insoweit ist es zumindest nicht nachvollziehbar, warum ein Linksabbiegen gefährlicher sein soll als ein Überholen. Dagegen spricht nämlich, dass das Überholen grundsätzlich mit einer höheren Geschwindigkeit einhergeht und damit per se gefährlich erscheint. So hat beispielsweise das OLG Dresden[12] bei einer Haftungsabwägung der Betriebsgefahren zwischen einem Überholenden und einem Überholten, bei welchen ein Verschulden jeweils nicht feststellbar war, die B...

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