Grundsätzlich gilt der Anscheinsbeweis auch zu Lasten desjenigen, der im Zusammenhang mit einer Kollision rückwärts gefahren ist. Auch hier sieht § 9 Abs. 5 StVO vor, dass der Rückwärtsfahrende die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Zu seinen Lasten spricht somit, dass er die ihm obliegende größtmögliche Sorgfalt nicht hat walten lassen.
Um den Anscheinsbeweis anwenden zu können, ist es insoweit ausreichend, wenn feststeht, dass es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zur Kollision gekommen ist. Nahezu schon Standard ist dabei die Konstellation, dass etwa zwei Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts herausgefahren und sodann kollidiert sind. Im Regelfall beruft sich in einer solchen Situation mindestens ein Verkehrsteilnehmer darauf, dass er im Moment der Kollision bereits gestanden habe. Richtigerweise wird diese Darlegung außerhalb des Landgerichtbezirks Saarbrücken als unerheblich angesehen. In konsequenter Beständigkeit ist das LG Saarbrücken der Auffassung, dass der Anscheinsbeweis zu Lasten des rückwärts Ausparkenden voraussetzt, dass unstreitig oder erwiesen ist, dass der Rückwärtsfahrende im Moment der Kollision noch rückwärts gefahren ist. Das Landgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine typische Lebenserfahrung für einen Verkehrsverstoß spricht, wenn der Rückwärtsfahrende vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Es bestünde insoweit die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrende in Erfüllung seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten hat. Unabhängig von der gesondert zu beantwortenden Frage, ob die Verkehrsregeln der StVO insgesamt direkt oder nur mittelbar Anwendung finden, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. Denn die mit einer Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die dem Fahrzeugführer die besonderen Sorgfaltspflichten der StVO auferlegen, enden eben nicht zugleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs. Im Übrigen hinge in obiger Konstellation die Haftungsverteilung von dem Zufall ab, dass eine der Parteien im Moment der Kollision gerade noch zum Stehen gekommen ist.