Bußgeldrechtlich relevante Parkverstöße sind im Bußgeldkatalog unter den Nr. 51 ff. BKat unter Bezugnahme auf § 12 StVO aufgeführt. In Abgrenzung vom unzulässigen Halten soll ein Parken nach der Legaldefinition des § 12 Abs. 2 StVO erst vorliegen, wenn jemand sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Eine erhöhte Geldbuße fällt im Bußgeldkatalog jeweils an, wenn "mit Behinderung" geparkt wurde bzw. der Verstoß "länger als eine Stunde" andauerte (Nr. 52.2 BKat). Nur in einzelnen besonders schweren Parkverstößen fallen Punkte im Fahreignungsregister (FAER) an, etwa wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist (60 EUR und ein Punkt im FAER nach Nr. 51 b3 BKat) oder beim Parken auf der Autobahn (70 EUR und ein Punkt im FAER nach Nr. 85 BKat). Das Parken gegen die Fahrtrichtung ist nicht erlaubt (§ 12 Abs. 4 StVO), der Betroffene muss bei Verstößen mit einer Geldbuße rechnen, ebenso wie derjenige, der vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten parkt (§ 12 Abs. 3 StVG). Das Parken ist weiter gem. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Diese Bestimmung bezweckt, den Anlieger vor einer Behinderung der freien Fahrt von oder zu seinem Grundstück zu schützen. Durch dieses Parkverbot soll die geradlinige Zufahrt zum Grundstück oder die geradlinige Ausfahrt geschützt werden. Der Benutzer der Einfahrt braucht sich nicht auf das Ein- und Ausfahren über andere Flächen, etwa Nachbargrundstück oder Bürgersteig, verweisen zu lassen. Neben den Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung existieren landesrechtliche Bestimmungen oder Gemeindesatzungen über das Abstellen von Fahrzeugen, wie z.B. das unbefugte Parken auf Privatgrundstücken nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Landesordnungswidrigkeitengesetzes von Baden-Württemberg.
In wiederkehrender Regelmäßigkeit befasst sich die Rechtsprechung mit der Frage, ob das Parken schräg oder quer zum Fahrbahnrand zulässig ist. Grundsätzlich ist nämlich nach § 12 Abs. 4 StVO in Fahrtrichtung zu parken. Der Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn Parkflächenmarkierungen das Schräg- und Querparken anordnen. Darüber hinaus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, dass Fahrzeuge ausnahmsweise an der rechten Fahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufgestellt werden dürfen, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraumes bei genügend breiter Straße, zweckmäßiger ist und zu keiner Gefahrenerhöhung für den fließenden Verkehr führt. Im Anschluss daran wird in der neueren Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls angenommen, dass auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden darf, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen. So ist etwa das Querparken eines Smart zulässig.
Dieser Grundsatz soll auch für Motorräder gelten. Diese Art des Parkens in dem betreffenden Straßenbereich erscheint aber nicht sinnvoll, wenn ein Teil der Fahrzeuge (Motorräder) schräg oder quer, der andere Teil (Kraftwagen) parallel zum Fahrbahnrand zu parken ist. Sie würde zwar den Motorradfahrern zusätzliche Parkmöglichkeiten eröffnen und ihnen das Einparken erleichtern, aber wesentliche Belange derjenigen Verkehrsteilnehmer außer Acht lassen, die zwischen den quergestellten Motorrädern nur in Längsrichtung parken dürfen. Das Einrangieren eines Pkw zwischen Motorrädern ist wesentlich schwieriger, wenn diese quer und nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt sind; u.U. ist es für den Pkw-Fahrer sogar unmöglich, in eine Lücke zwischen quer geparkten Motorrädern einzuparken, die er ohne weiteres noch benutzen könnte, wenn die Motorräder parallel abgestellt wären.
Parkt der Betroffene seinen Pkw an einem Samstag auf einem Platz, auf welchem laut Zeichen 286 mit dem Zusatzschild "an Werktagen verboten" Parken verboten war, macht sich der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Entgegen der Auffassung des Betroffenen sei auch der Samstag ein Werktag. In der Regelung des § 193 BGB sei der Samstag neben allgemeinen Feiertagen und Sonntagen ausdrücklich aufgeführt. Hieraus ergebe sich, dass der Samstag den Sonn- und Feiertagen eben nicht gleichgestellt sei, sondern einen Werktag darstellt.
Das OLG Brandenburg hat sich damit befasst, ob ein Betroffener ordnungswidrig gehandelt hat, wenn das Parken nur bei Benutzung einer Parkscheibe erlaubt ist (§ 13 Abs. 2 StVO). Derjenige, der sein Fahrzeug parkt, obwohl eine durch entsprechendes Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar im Sinne der Norm angebracht worden sei, begehe eine Ordnungswidrigkeit. Eine Parkscheibe müsse nach Anlage 3 Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO die gesetzliche Mindestgröße von 110 mm x 150 mm aufweisen. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer s...