" … Mit Verfügung v. 3.7.2014 hat das Landratsamt die dem ASt. am 18.11.2013 im Wege der Umschreibung erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Umschreibung/Erteilung mit der Begründung zurückgenommen, der vom ASt. vorgelegte bulgarische Führerschein sei nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts gefälscht."
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte die Verfügung zu Recht auf § 48 LVwVfG gestützt und keine Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen haben. Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 LVwVfG grds. vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kfz in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.1991 – 10 S 2855/91, VBlBW 1992, 150, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 31.10.2002 – 10 S 1996/02, [zfs 2003, 99 =] ESVGH 53, 128; VG Freiburg, Beschl. v. 16.8.2012 – 4 K 1363/12, juris). § 3 StVG und § 46 FeV sind nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht abschließend, sofern die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig war, etwa wenn – wie hier – ein mutmaßlich gefälschter Führerschein vorgelegt wurde (vgl. Senatsurt. v. 12.4.1994 – 10 S 1215/93, [zfs 1994, 310 =] VBlBW 1994, 318; VG Bremen, Beschl. v. 26.8.2014 – 5 V 771/14, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 30 Rn 3; vgl. auch Hamb. OVG, Urt. v. 10.6.2008 – 3 Bf 246/07, [zfs 2008, 655 =] NJW 2009, 103). Zwar ist bei Vorlage eines gefälschten Führerscheins auch zweifelhaft, ob der Betr. die erforderliche Befähigungsprüfung absolviert hat. In der angefochtenen Verfügung steht aber nicht ein von der Behörde angenommener Eignungs- oder Befähigungsmangel im Vordergrund; die Rücknahme erfolgte vielmehr, weil es – soweit ersichtlich – von vorneherein an einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis fehlte.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG liegen vor. Zu Recht hat das VG [VG Stuttgart, Beschl. v. 15.9.2014 – 1 K 3198/14] angenommen, dass die Umschreibung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig war. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 30 FeV (sog. Umschreibung) ist Voraussetzung, dass der ASt. Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist und diese ihn zum Führen von Kfz im Inland berechtigt. Dies ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht der Fall. Nach Mitteilung der bulgarischen Polizei v. 20.5.2014, die dem AG über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt wurde, war der ASt. niemals im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis. Der vorgelegte Führerschein mit der Nummer “3 … ‘ ist nach der o.g. Auskunft eine Fälschung. Ergänzend weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seinem Telefax v. 20.5.2014 außerdem darauf hin, dass Führerscheinnummern immer mit einer “2‘ anfangen.
Der Vortrag des ASt. gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit dieser, im Rahmen des regelmäßigen internationalen Informationsaustausches erfolgten behördlichen Mitteilung. Die vom ASt. vorgelegte Kopie einer bulgarischen Kontrollkarte nebst Übersetzung ist nicht geeignet zum Nachweis, dass der ASt. im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis ist, weil die nach dem Kontrollkartenvordruck erforderliche Fahrerlaubniszeugnis-Nummer fehlt. Es ergibt sich aus der Kontrollkarte mithin nicht, auf welche Fahrerlaubnis sie sich bezieht, so dass auch weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine angeblich bestehende Fahrerlaubnis des ASt. nicht möglich sind. Im Übrigen fällt auf, dass der ASt. nur eine Farbkopie der Kontrollkarte vorgelegt hat, so dass nicht geprüft werden kann, ob es sich auch insoweit um ein gefälschtes Dokument handelt. Weitere Unterlagen, wonach der ASt. im Besitz einer Fahrerlaubnis sein könnte, wie etwa den Nachweis einer in seinem Heimatland abgelegten Befähigungsprüfung, hat er nicht beigebracht. Daher bestehen auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Behörde oder des Gerichts. Denn es gehört zu den Mitwirkungspflichten desjenigen, der einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorgelegt hat, gleichwohl aber weiterhin die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis behauptet, seinerseits durch Vorlage weiterer Dokumente den Erwerb dieser Fahrerlaubnis darzutun (Senatsurt. v. 12.4.1994 – 10 S 1215/93, a.a.O.).
Die Beschwerde zeigt auch keine Ermessensfehler auf. Zu Recht dürfte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen sein, dass die Rücknahme der Umschreibung bei Vorlage eines gefälschten Führerscheins im Regelfall im Hin...