" … Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Deckungsschutz aus § 1 AHB, Ziffer 1.1, 4.9.4, 5.2 AVB zu. Die Anschlussberufung der Kl. hat überwiegend Erfolg."
(2.) Die Bekl. schuldet Deckungsschutz für das Schadensereignis v. 5.10.2010 aus § 1 AHB, Ziffer 1.1, 4.9.4, 5.2 AVB.
Nach § 1 Nr. 1 AHB schuldet die Bekl. Versicherungsschutz für den Fall, dass die Kl. wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versichertes Risiko ist nach Ziff. 1.1 der AVB die gesetzliche Haftpflicht der Kl. für alle betrieblichen Aktivitäten, die sich im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter ergeben. Dies ist die Herstellung und der Vertrieb von Omega-3 Fettsäurekonzentrat, sowie die Herstellung und der Vertrieb von Omega-3-Kapseln.
Aufgrund der von der Kl. vorgelegten Unterlagen, insb. dem Schreiben der Firma S v. 25.7.2011 sowie der vorgelegten Klageschrift v. 20.12.2013, steht fest, dass die Firma S wegen des am 5.10.2010 in H ausgelaufenen Fischöls die Kl. als Absenderin und Vertragspartnerin eines Frachtvertrags auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Das pauschale Bestreiten der Bekl. ohne substantiierten Gegenbeweis ändert daran nichts.
Diese Inanspruchnahme der Kl. durch die Firma S nach § 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB stellt eine Inanspruchnahme aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts dar. Dem steht nicht entgegen, dass die den Schaden unmittelbar verursachende Subunternehmerin der Firma S, die Firma L, von der Stadt H aufgrund öffentlichen Polizeirechts durch Bescheid v. 24.6.2011 wegen der Kosten in Anspruch genommen wurde, die zur Beseitigung des ausgelaufenen Öls erforderlich waren. Um diesen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der von § 1 AHB nicht erfasst wird (BGH VersR 2007, 200 … ), geht es nicht. Dieser öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch wurde gegen die Kl. nicht geltend gemacht. Die Kl. wird als Vertragspartnerin des mit der Firma S abgeschlossenen Frachtvertrags alleine aufgrund der privatrechtlichen Norm des § 414 HGB in Anspruch genommen. Auf diese Inanspruchnahme der Kl. selbst als Folge des eingetretenen Sachschadens kommt es nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 1 AHB an. Der durchschnittliche VN kann nicht erkennen, wie die Bekl. argumentiert, dass es bereits dann an einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts fehlt, wenn er von einem Dritten aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen wird, der seinerseits als unmittelbarer Schadensverursacher öffentlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt ist. Dass die Qualifikation eines Ersatzanspruchs als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen anderen Personen auf die Qualifikation der rechtlichen Inanspruchnahme des VN selbst durchschlagen soll, ist in § 1 Nr. 1 AHB nicht bestimmt.
Eine solche Annahme führte auch zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass die Firma L, obwohl sie aufgrund öffentlich-rechtlichen Polizeirechts in Anspruch genommen worden ist, trotzdem einen Ersatzanspruch gegen ihre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hätte, weil in diesem Verhältnis der Versicherungsfall bereits mit dem Auslaufen von Öl aus dem Fahrzeug und der dadurch bedingten Verschmutzung der Straße eingetreten war, denn dieser Sachverhalt war geeignet, Ansprüche aus § 7 StVG gegen die Firma L zu begründen. Soweit es bei den getroffenen Maßnahmen darum ging, angesichts eines bereits gegebenen Versicherungsfalls den Schaden unter Haftpflichtgesichtspunkten zu begrenzen, und zwar durch Absperren der Fahrbahn und Abbinden des Öls, um nachfolgende Verkehrsunfälle zu verhindern und einer fortschreitenden Kontaminierung des Erdreichs zu begegnen, wären diese Kosten nach § 63 VVG zu ersetzen (allgemein dazu: VersR 2007, 200). Für die Kosten zur Vermeidung nachfolgender Verkehrsunfälle gilt dies zweifelsfrei. Für die Kosten zur Beseitigung oder Verhinderung weiterer Kontamination des Erdreichs gilt dies jedenfalls, soweit Erdreich betroffen war, welches nach dem HWG nicht Teil des öffentlichen Eigentums der Stadt Hamburg, also des Straßenkörpers ist. Die Kl. dagegen wäre nach der Argumentation der Bekl. an die öffentlich-rechtliche Qualifizierung des Kostenfestsetzungsbescheides gebunden und hätte keine Haftpflichtansprüche, obwohl sie selbst aus § 414 HGB in Anspruch genommen wird.
(3.) Entgegen der Argumentation der Bekl. kann sich diese auch nicht auf einen Ausschluss nach § 4 Nr. 1 AHB berufen. Danach sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetz...