Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen 14 O 236/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für die Schadensersatzforderung der Firma S. GmbH aus dem Schreiben vom 25.7.2011 aufgrund des Schadensereignisses vom 5.10.2010 im Finkenwerder Kreisel in H. bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähren muss, hinsichtlich der Kostenaufstellung der Firma S. GmbH vom 8.12.2010 aber lediglich i.H.v. 1.178,10 EUR und nicht für die Forderungen der Firma H. GmbH über 3.436,03 EUR, 1.071 EUR und 583,94 EUR und der Firma W. E. GmbH über 310,59 EUR und 5.500,18 EUR.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 18.3.2014 - 14 O 236/13 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 977,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt 83 %, die Klägerin trägt 17 % der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 97.754 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. XXX vom 22.3.2006 (Bl. 9 d.A.), der die AHB (GKA AHB 2002.1 - Bl. 13 d.A.) und die AVB "Global-Industrie-Haftpflichtversicherung" (Global-IHV H 1000:12 - Bl. 20 d.A.) zugrunde liegen. Unter Ziff. 4.9.4 AVB ist vereinbart: "Mitversichert sind - in teilweiser Änderung von Ziff. 5.2 - Ansprüche wegen Schäden, die aus der Beauftragung eines Kraft- oder Wasserfahrzeug-Fuhrunternehmers entstehen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Fuhrunternehmers sowie seiner Betriebsangehörigen."
Außerdem unterhält die Klägerin bei der Beklagten eine Transportversicherung (Bl. 211 d.A.).
Nach dem Auslaufen von Fischöl beim Transport durch einen Subunternehmer L. Transporte GmbH verlangte die Stadt H. von diesem per Bescheid vom 24.8.2011 (Bl. 159 d.A.) Kostenerstattung aufgrund Polizeirechts wegen durchgeführter Maßnahmen der Gefahrenabwehr i.H.v. 91.861,61 EUR. Die H. Port Authority (HPA) setzte aufgrund des HWG gegen die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.184 EUR wegen einer Straßenverunreinigung fest (Bl. 164 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, die Firma S. GmbH beauftragt zu haben, Fischöl, welches eine chilenische Firma nach H. geliefert hatte, nach B. zu transportieren. Auf der Fahrt durch einen Subunternehmer der Firma S. GmbH, der Firma L. Transporte GmbH, sei es am 5.10.2010 zu einem Auslaufen des Öls und einer Verunreinigung einer Straße gekommen, weil der zu transportierende Tank nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Firma S. GmbH verlange nun von ihr Ersatz des Schadens, den die Stadt H. dem Subunternehmer in Rechnung gestellt habe und der gegen sie geltend gemacht werde. Insgesamt verlange die Firma S. GmbH von ihr 97.754,54 EUR. Der Bescheid der HPA sei später aufgehoben worden.
Das LG Saarbrücken hat die Beklagte durch Urt. v. 18.3.2014 - 14 O 236/13 - antragsgemäß verurteilt, der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 5.10.2010 im Finkenwerder Kreisel in H., insbesondere gegenüber der Schadensersatzforderung der S. GmbH, K.. 82, 28217 B., bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, die Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.053,50 EUR dagegen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Saarbrücken die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.053,50 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung der Beklagten hat nur geringen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Deckungsschutz aus § 1 AHB, Ziff. 1.1, 4.9.4, 5.2 AVB zu. Die Anschlussberufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
(1.) Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Denn in der Haftpflichtversicherung steht es dem Versicherer grundsätzlich frei, ob er die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will (BGH...