Diese Entscheidung befasst sich mit Fragen der Zumutbarkeit einer günstigeren Reparaturmöglichkeit, auf die der Schädiger den Geschädigten zu verweisen versucht. Zwei Aspekte spielten dabei eine Rolle:
Der Geschädigte hatte ein Gutachten vorgelegt, dem die von einem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze eines markengebundenen Reparaturbetriebs zugrunde lagen. Der beklagte Haftpflichtversicherer verwies nun auf drei günstigere Werkstätten. Eine davon verfügte am Wohnsitz des Geschädigten nur über eine kleine Annahmestelle. Die eigentliche Werkstatt war 130 km entfernt. Bei den beiden anderen Reparaturbetrieben handelte es sich um Partnerbetriebe des Haftpflichtversicherers, allerdings in Bezug auf Kaskoschäden. Nahm ein Kaskoversicherter dieses Versicherers die Dienste dieser Werkstätten in einem Versicherungsfall in Anspruch, so erhielt er aufgrund einer Vereinbarung des Versicherers mit der Werkstatt Sonderkonditionen. Das galt aber – wie gesagt – nur in Bezug auf Kaskoschäden; für Haftpflichtschäden war Entsprechendes jedenfalls nicht festgestellt. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass alle drei vom Versicherer dargestellten Alternativen für den Geschädigten unzumutbar seien. Der BGH sah dies teilweise anders.
1. Dem Berufungsgericht gefolgt ist der VI. Zivilsenat hinsichtlich der 130 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten Werkstatt. Auf günstigere Reparaturmöglichkeiten muss sich der Geschädigte – wie gesehen – nämlich nur dann verweisen lassen, wenn die andere Werkstatt für ihn "mühelos und ohne Weiteres" erreichbar ist. Dies hatte das Berufungsgericht angesichts der Entfernung rechtsfehlerfrei verneint. Den Einwand der Beklagten, der Transport von der Annahmestelle am Wohnort des Geschädigten zur Werkstatt selbst werde für den Kunden kostenlos vom Reparaturbetrieb erbracht, ließ auch der BGH nicht gelten. Er führte aus, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass mit dem Transport ein zusätzlicher Zeitaufwand und die Gefahr zusätzlicher Schäden verbunden seien. Dabei wurde auch in den Blick genommen, dass die mit der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs in die Reparaturwerkstatt verbundenen Nachteile nicht nur bei der Erstreparatur, sondern auch im Falle etwaiger Nacherfüllungsansprüche bestünden.
2. Anders als das Berufungsgericht hat der BGH die Zumutbarkeitsfrage allerdings im Hinblick auf die beiden anderen Reparaturbetriebe beurteilt. Allein der Umstand, dass diese mit dem beklagten Versicherer im Bereich der Kaskoversicherung zusammenarbeiteten, mache eine Reparatur dort für den Geschädigten nicht unzumutbar. Voraussetzung für die Zumutbarkeit sei allerdings, dass es sich bei den der Alternativberechnung zugrunde gelegten Preisen um solche Preise handle, die auch jeder andere Kunde erhalten würde. Handle es sich hingegen auch insoweit um Sonderkonditionen des Versicherers, gelte anderes. Die Einschränkung liegt meines Erachtens auf der Hand: Denn im Falle solcher Sonderkonditionen des Versicherers bildete die Alternativberechnung gerade nicht mehr den Betrag ab, den ein Geschädigter aufzuwenden hat, der die Reparatur unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände nehmen will.