Wie gezeigt ist der vom Geschädigten erbrachte Aufwand ein erhebliches Indiz für den "erforderlichen Geldbetrag" i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Das ist allerdings dann nicht mehr der Fall, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von ihm berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar (!) erheblich über den üblichen Preisen liegen.[23] Hier kann dann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Allerdings darf die Schätzung nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Die von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen losgelöste Annahme, bei Einschaltung eines Sachverständigen seien neben dem Grundhonorar generell Nebenkosten von 100 EUR als erforderlich anzusehen, genügt diesen Anforderungen nicht.[24]

[23] BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, zfs 2015, 85 Rn 17.
[24] BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, zfs 2015, 85 Rn 21.

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