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Eine beträchtliche Anzahl von Verkehrsstraftaten wird durch Fahrzeugführer begangen, die nicht zugleich Halter des Fahrzeugs sind, z.B. mit Firmenfahrzeugen. Offenbar besteht – angesichts des vermuteten geringeren Entdeckungsrisikos – seitens der Fahrer eine geringere Hemmschwelle für Vergehen im Straßenverkehr. Wird der Fahrzeugführer von privaten Zeugen angezeigt oder hält die Polizei den Beschuldigten unmittelbar nach Begehung einer Straftat nicht an, so stehen die Personalien des Beschuldigten nicht fest; es schließen sich regelmäßig umfangreiche Fahrerermittlungen durch die Polizei an. Über das amtliche Kennzeichen kann die Polizei zunächst nur den formellen Fahrzeughalter, nicht jedoch den Fahrer des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt ermitteln.
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Der nachfolgende Beitrag befasst sich sowohl mit den rechtlichen Möglichkeiten der Polizei bei der Fahrerermittlung als auch den Rechten und Pflichten der Beschuldigten sowie von befragten Zeugen. Ferner werden die Risiken verkehrsverwaltungsrechtlicher Maßnahmen aufgezeigt.
A. Verkehrsdelikte
Neben massenhaft vorkommenden Nötigungen im Straßenverkehr gem. § 240 StGB, bei denen der Anzeigenerstatter regelmäßig nur das amtliche Kennzeichen und eine Personenbeschreibung abgeben kann, kommt es typischerweise zu Fahrerermittlungen auch nach einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), oder einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Ebenso oft muss die Polizei nach Beleidigungen zwischen Verkehrsteilnehmern, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung den verantwortlichen Fahrzeugführer ermitteln.
Ist eine Person mit ihrem Fahrzeug alkoholbedingt von der Fahrbahn abgekommen und findet die Polizei das verunfallte, stark beschädigte Kfz ohne den dazugehörigen Fahrzeugführer vor und bestreitet der Halter später, das Fahrzeug geführt zu haben, muss untersucht werden, wer es im Tatzeitpunkt gesteuert hat. Ebenso oft kommt es nach einer Fahrerflucht zu ggf. aufwändigen Ermittlungen zur Klärung der Identität des Fahrzeugführers, z.B. wenn das Fahrzeug des Halters vor seiner Haustür steht und dieser seinen Rausch bereits ausschläft.
B. Ermittlungsmaßnahmen
Die Beamten des Polizeidienstes haben gem. § 163 Abs. 1 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen Straftaten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Ureigenste Aufgabe der Polizei ist dabei, die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität zu ergreifen (§ 163b Abs. 1 S. 1 StPO), die Vernehmung des Beschuldigten sowie die Vernehmung von Zeugen (§ 163 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Strafverfolgungsorgane wenden sich in der Regel – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – zunächst an den Halter, in der Regel unmittelbar nach Kenntnis von verfolgbaren Straftaten. Um einem drohenden Beweisverlust vorzubeugen, z.B. wenn es sich um eine Trunkenheitsfahrt handelt, bei der die Blutalkoholkonzentration ermittelt werden muss, fährt die Polizei regelmäßig umgehend zur Halteranschrift. Es wird ermittelt, ob der Halter als Fahrer in Betracht kommt. Es kann natürlich nicht von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden. Wenn das Fahrzeug an der Anschrift des Halters geparkt ist, prüft die Polizei, ob die Motorhaube noch warm ist.
I. Befragung des Tatverdächtigen
Läuft der Fahrer der Polizei zufällig in die Arme und wird er vom Polizisten gefragt, ob nicht er das Fahrzeug gesteuert habe, "die Ähnlichkeit mit der Personenbeschreibung sei verblüffend", so greift – über die grundsätzlich fehlende Aussagepflicht gegenüber der Polizei hinaus – das gesetzliche Schweigerecht ein (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Beschuldigte, zu dem er bei einem geäußerten Tatverdacht des Polizisten wird, muss weder zum Tatvorwurf Stellung nehmen noch in der Folge polizeilichen Vorladungen Folge leisten. Von der Polizei ist der Beschuldigte vor seiner ersten Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Nur selten wird dabei korrekt und der Vorschrift des § 136 Abs. 1 StPO entsprechend belehrt, was später von den meisten Polizeibeamten bestritten wird. Eine so genannte Spontanäußerung, die der nicht belehrte Beschuldigte von sich aus spontan macht und die nicht als Antwort auf eine Frage, als Vorwegnahme einer entsprechenden Frage oder nur als Reaktion auf eine Vernehmung oder Befragung angesehen werden kann, ist dagegen verwertbar.
II. Ergreifungsdurchsuchung beim Verdächtigen
Zur Ermittlung des Fahrzeugführers (Ergreifungsdurchsuchung) dürfen gem. § 102 StPO Durchsuchungsbeschlüsse angeordnet werden. Richtet sich die Durchsuchung gegen den, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, ...