" … Dem Kl. steht wegen der von ihm erklärten Anfechtung des Kaufvertrages ein Rückzahlungsanspruch nicht zu, da der Kaufvertrag nicht wirksam angefochten worden ist."

1. Gründe für eine Anfechtung des Vertrages wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 BGB sind nicht dargelegt.

II. Auch die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung des Vertrages wegen einer arglistigen Täuschung sind nicht schlüssig dargelegt. Nach § 123 BGB setzt dies voraus, dass der Kl. arglistig getäuscht worden wäre. Offensichtlich meint der Kl. hier die Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs im schriftlichen Kaufvertrag. Zwar geht der Sachverständige aufgrund seiner Begutachtung des Fahrzeugs davon aus, dass das Fahrzeug statt 74.000 km eine Laufleistung von rund 255.000 km gehabt haben muss. Der Kl. hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Bekl. dies gewusst hat.

B. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag nicht zu.

Nach den genannten Vorschriften kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Dies ist hier nicht der Fall.

I. Gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln,“ … wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat … ’. Nach S. 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln,

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1) oder
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

1. Eine Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs liegt nicht darin, dass das Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen eine möglicherweise deutlich höhere Laufleistung hat als im Kaufvertrag erwähnt (255.604 km statt 74.000 km). Im Kaufvertrag heißt es: “ … ABG, TACHOSTAND: 74.000 … ’. Dies kann nur als “abgelesener Tachostand’ verstanden werden. Bei einer solchen Formulierung handelt es sich weder um eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, die erkennbar auf eine objektiv feststellbare und überprüfbare Information Bezug nimmt, deren Erklärungswert jedoch beschränkt ist und für deren Richtigkeit der Verkäufer durch die Einschränkung “abgelesen’ gerade nicht einstehen will (so BGH NJW 2008, 1517 für die vergleichbare Formulierung “Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein’; vgl. zur Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache i.S.v. § 459 Abs. 2 BGB a.F. BGHZ 135, 393, 398). Das Auto war daher bei der Übergabe nicht deshalb mangelhaft, weil der angelesene Tachostand nicht stimmte.

2. Nach § 446 S. 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über. Der hier in Rede stehende Motorschaden, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Kl. nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vor. Eine Sachmängelhaftung des Bekl. kommt daher insoweit nur dann in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (BGHZ 169, 215, 218).

a) Eine irrtümliche Verwendung von Benzin statt Diesel – wofür der Kl. verantwortlich wäre – hat der Sachverständige in seinem Gutachten als Schadensursache ausgeschlossen. Möglicherweise ist nachträglich Benzin in den Motorkreislauf eingefüllt worden, von wem auch immer. Dies ist jedoch für die kaufvertragsrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ohne Belang.

b) Als Schadensursache kommen nach den Feststellungen des Sachverständigen zwei Möglichkeiten in Frage

ein Bruch des Ventiltellers, der zwischen Ventil und Kolben geriet und dadurch ein Aufschlagen des Ventils gegen den Kipphebel verursacht hat, der dadurch gebrochen ist;
ein Riss des Zahnriemens, was die Synchronisation zwischen Kurbel- und Nockenwelle stört und dazu geführt hat, dass die Kolben auf die Ventile aufschlagen konnten.

Nach Ansicht des Sachverständigen ist die erste Möglichkeit die wahrscheinlichere. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die teilweise Entsorgung der Motorteile ist dabei im Ergebnis ohne Belang, da ihre Einbeziehung in das Gutachten nach den Ausführungen des Sachverständigen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Entscheidend ist, dass es sich in beiden Fällen um ein mechanisches Versagen eines Bauteiles handelt, was im Hinblick auf die große Laufleistung von über 250.000 km einen normaler Verschleiß darstellt, der, sofern wie hier keine besonderen Umstände gegeben sind, keinen Mangel darstellt (vgl. zum alten Recht OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 1138, 1139; zum neu...

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