Der Kl. kaufte von dem gewerblich handelnden Bekl. einen Pkw zum Preise von 14.990 EUR. Nachdem auf einer Urlaubsreise des Kl. ein Motorschaden an dem Fahrzeug auftraf, verbrachte der Kl. das Fahrzeug in die Werkstatt des Bekl. Der Kl. forderte den Bekl. erfolglos zur Nachbesserung auf und erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit der Klage verfolgt der Kl. die Rückabwicklung des Kaufvertrages durch Rückzahlung eines überwiegenden Teils des gezahlten Kaufpreises an die den Kauf finanzierende Bank, und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Hierzu behauptet er, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen das Fahrzeug bei dem Verkauf eine Laufleistung von 255.604 km statt der im Kaufvertrag angegebenen 74.000 km aufgewiesen habe, sei auch eine arglistige Täuschung durch den Bekl. anzunehmen. Deshalb hat der Kl. die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt. Im Kaufvertrag hatte der Bekl. die Laufleistung von 74.000 km mit der Anmerkung "abg. Tachostand" verbunden. Der Kl. behauptet, Verbraucher und nicht Unternehmer zu sein, so dass der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss nicht eingreife. Da eine falsche Betankung des Fahrzeuges nicht stattgefunden habe, sei Ursache des Motorschadens entgegen der Ansicht des Bekl. nicht gewesen, dass Benzin statt Diesel getankt worden sei.

Das LG wies die Klage ab.

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