" … II. Die sofortige Beschwerde des Bekl. ist zwar gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg."

1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, die er in seinem Beschl. v. 11.6.2014 (RVGreport 2015, 70 (Hansens) = JurBüro 2015, 32) ausführlich dargelegt und begründet hat, auch wenn diese in der Literatur offenbar überwiegend nicht geteilt wird (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 91 ZPO Rn 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 74. Aufl., § 91 ZPO Rn 269; Schwenker, IBR 2014, 644; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 1.9.2015, § 104 ZPO Rn 17: dagegen zustimmend Hansens, RVGReport 2015, 70 ff.; wohl auch Zöller/Herget, 31. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 “Privatgutachten’ mit Hinweis auf Hansens RVGReport 2011, 287) …

Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO hat seine Grundlage einzig in dem “zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel’ (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dieser Titel muss eine Kostengrundentscheidung enthalten, damit überhaupt Kosten festgesetzt werden können. Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung können nur die “Parteien’ des Rechtsstreits sein, wie sich wiederum aus §§ 91 ff. ZPO ergibt. Damit können Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern “Dritten’ entstanden sind, grds. nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Betragsverfahren festgesetzt werden. Wegen der Begründung im Einzelnen kann auf den Beschl. des Senats vom 11.6.2014 a.a.O., verwiesen werden.

Völlig zu Recht heißt es in der Kommentierung von Schulz (MK-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 104 ZPO Rn 1 “Normzweck und Anwendungsbereich’): “Kennzeichnend ist die Ausgestaltung als ein stark formalisiertes, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenes Massenverfahren. Das verkennt die Rechtsprechung bisweilen, wenn sie für die Beurteilung, ob eine zur Kostenfestsetzung angemeldete Position erstattungsfähig ist, entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Die gesetzlichen Bestimmungen stellen klare und praktikable Berechnungsgrundlagen zur Verfügung, damit der einer Partei zustehende Erstattungsanspruch zügig und ohne großen Aufwand festgestellt werden kann. Wichtigste Erkenntnisquelle ist der Inhalt der Prozessakten.’

Auch der BGH RVGreport 2012, 68 (Hansens) = zfs 2012, 103 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 151) betont immer wieder, dass es sich bei der Kostenfestsetzung um ein “Massenverfahren’ handelt, dass einer “zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung’ bedarf. Eine Prüfung durch den in erster Linie gem. § 21 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspfleger, ob eine Partei nicht nur die ihr selbst entstandenen Kosten, sondern auch solche nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter erstattet bekommen kann, verzögert und verkompliziert das Kostenfestsetzungsverfahren in mit dessen Eigenart als bloßes Betragsverfahren unvereinbarer Weise.

Im Übrigen hat der Senat auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Versicherung für ihren VN, der Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz beauftragt, allein darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO einzig auf den Wohnsitz der Partei selbst und nicht auf den Geschäftssitz der den Prozess betreuenden und finanzierenden Versicherung bzw. des “Hausanwalts’ der Versicherung ankommt (Beschl. v. 14.3.2011 – 17 W 106/11 und v. 26.8.2011 – 17 W 118/11; vgl. auch BGH RVGreport 2011, 429 (Ders.)).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts gem. § 574 Abs. 2 ZPO entsprechend der Anregung des Bekl. zu.“

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