" … Als dem Kl. am 14.1.2016 von der Bekl. das Restwertangebot über 2.650 EUR übermittelt wurde, hatte er sein Fahrzeug bereits für 450 EUR, mithin zu dem von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert, veräußert. Der Kl. hat durch dieses Vorgehen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, denn er war nicht verpflichtet, den Verkauf des Fahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm die Bekl. ein höheres Kaufangebot übermittelt (vgl. OLG München, Urt. v. 23.4.1999 – 10 U 4116/98; OLG Düsseldorf; Urt. v. 15.9.2015 – I-1 U 168/14, jeweils nach juris)."
Ob der Bekl. das Schadensgutachten bereits mit E-Mail v. 2.12.2015 übermittelt worden ist, ist nicht entscheidend, denn der Kl. durfte bereits vor Übermittlung des Gutachtens dem Restwert realisieren. Insoweit ist auf die Entscheidung des BGH v. 6.4.1993 – VI ZR 161/92 nach juris zu verweisen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nach Erhalt des Gutachtens zu dem darin geschätzten Preis verkauft, ohne dem VR vorher das Gutachten zu übermitteln. Die Versicherung wollte danach einen wesentlich höheren Preis berücksichtigt sehen, den ein von ihr eingeschalteter Gutachter ermittelt hatte. Der BGH entschied, dass der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kfz grds. zu demjenigen Preis vornehmen durfte, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hatte. In den Urteilsgründen heißt es weiter (zitiert nach juris Rn 16):
“Entgegen der Ansicht des BG war die Kl. schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihr eigeholte Gutachten den Bekl. zur Kenntnis zu bringen. Dass angesichts des von ihr sorgfältig ausgewählten Sachverständigen ein von den Bekl. eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen und insb. “richtigen' Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Bekl. zu 2) hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber, wie bereits gesagt, der Geschädigte nicht verweisen lassen.'
An seiner Auffassung, den Geschädigten treffe keine Pflicht, auf Restwertangebote seitens des Schädigers zu warten, hat der BGH mit seinem Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, nach juris, ausdrücklich festgehalten. Dieser Rspr. liegt die Annahme zugrunde, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist (BGH, Urt. v. 30.11.1999 = NJW 2000, 800). Es obliegt ihm zu entscheiden, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt. Entscheidet er sich für eine Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis, erstreckt sich seine Verwertungsfreiheit grds. auch auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung.
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt der Geschädigte, wenn er zu der Frage des erzielbaren Restwertes ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt. Tut er das nicht oder veräußert er den beschädigten Wagen vor Eingang der sachverständigen Schätzung, läuft er Gefahr, an dieser Schätzung festgehalten zu werden (BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 316/08, juris). Veräußert er den beschädigten Wagen nach Eingang des Gutachtens zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert, kann er sich grds. auf diese Schätzung verlassen und muss sich nicht entgegen halten lassen, dass für den Wagen an anderer Stelle noch ein besserer Preis zu erzielen gewesen wäre (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Zwar ist der Geschädigte verpflichtet, ein ihm von dem Schädiger offeriertes Restwertangebot anzunehmen, wenn dieses günstiger als die Schätzung des Sachverständigen ist und ihm seine Annahme zumutbar ist (BGH, Urt. v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09). Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte bis zum Eingang dieses Angebots von seiner Dispositionsfreiheit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Hat er den Wagen veräußert, bevor er Kenntnis von einem zumutbaren höheren Alternativgebot erhält, ist er tatsächlich außerstande, auf dieses Angebot noch einzugehen.
Die Verpflichtung, von einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs abzusehen, bis der Schädiger bzw. die ihn vertretende Versicherungsgesellschaft Gelegenheit hatte, das Gutachten zu überprüfen und dem Geschädigten ein Alternativangebot zu unterbreiten, würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten weiter einschränken. Denn der Geschädigte könnte dann auch nach Eingang des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug nicht mehr ohne Risiken veräußern. Ob das wirklich im Interesse des Schädigers liegt, ist zweifelhaft, denn die Wartefrist hätte eventuell auch zur Folge, dass die für ein Mietfahrzeug oder den Nutzungsausfell zu erstattenden Kosten ansteigen würden (so auch OLG Düsseldorf a.a.O.).
In jener Entscheidung führt das OLG Düsseldorf weiter aus:
“Die Anerkennung einer solchen Obliegenheit würde überdies den Stellenwert des Sachverständigengutachtens konterkarieren. Denn der Geschäd...