Nach einem Verkehrsunfall ermittelte der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige einen Restwert von 450 EUR. Zu diesem Preis veräußerte der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug. Nach der Veräußerung übermittelte die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Restwertangebot von 2.650 EUR.

Der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung sahen in der Veräußerung zu dem von dem Sachverständigen geschätzten Wert – ohne ein etwaiges höheres Angebot des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung abzuwarten – einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht mit der Folge einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs um den Differenzbetrag zwischen dem von dem Haftpflichtversicherer übermittelten höheren Restwertangebot und dem von dem Sachverständigen geschätzten Restwert.

Das AG bejahte eine Obliegenheit des Geschädigten, eine gewisse Wartezeit einzuhalten, um der beklagten Haftpflichtversicherung eine Überprüfung des angesetzten Restwerts zu ermöglichen.

Das LG wies die Bekl. im Wege eines Beschlusses darauf hin, dass die Berufung des Kl. mit dem Ziel einer ungekürzten Verurteilung des Bekl. auf der Grundlage des von dem Sachverständigen geschätzten Restwertes erfolgreich sei.

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