" … I. Gegen den Betr. ist durch Urt. des AG wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat eine Geldbuße von 120 EUR verhängt worden. Der Betr. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts."
II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134, 137). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
1. Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen sind in der Rspr. hinreichend geklärt (SenE v. 7.10.2004 – 8 Ss-OWi 55/04; SenE v. 4.8.2006 – 82 Ss-OWi 59/06; SenE v. 26.1.2007 – 82 Ss-OWi 7/07; SenE v. 23.10.2008 – 83 Ss-OWi 92/08; SenE v. 28.1.2009 – 82 Ss-OWi 11/09; SenE v. 7.12.2009 – 81 Ss-OWi 112/09 – 344 Z). Das gilt insb. auch für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des BGH (BGHSt. 39, 291; ausdrücklich für die Q-Anlage SenE v. 17.12.2009 – 83 Ss-OWi 99/09; SenE v. 6.8.2009 – Ss-OWi 69/09 – 218 Z –; SenE v. 2.12.2010 – III-1 RBs 296/10). Es genügt daher i.d.R., wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der Geschwindigkeit stützt, wie sie nach Abzug der zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten zu berücksichtigenden Messtoleranz von 5 % ermittelt worden ist (SenE v. 7.12.2009 – 83 Ss-OWi 99/09). Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, ist der Tatrichter gehalten, die Voraussetzungen und die Zuverlässigkeit der Messung weiter zu prüfen und sich damit in den Urteilsgründen zu befassen (vgl. u.a. OLG Köln DAR 1999, 516; OLG Köln, Beschl. v. 7.9.2010 – III-1 RBs 233/10).
2. Der von dem Betr. geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das daraus abgeleitete Beweisverwertungsverbot der gefertigten Videoaufzeichnungen betreffen keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frage (vgl. dazu BGHSt. 32, 68; OLG Köln, Beschl. v. 24.2.2010 – III-1 RBs 59/10), wenn letztlich vorgetragen werden soll, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts auf einem Verfahrens- und rechtsstaatswidrigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden beruht (vgl. OLG Köln SenE v. 22.1.2010 – 82 Ss-OWi 122/09 – 370 B). Eine solche Rüge ist dementsprechend als Verfahrensrüge zu erheben (OLG Köln Beschl v. 2.12.2010 – III-1 RBs 296/10; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 1681).
Die Verfahrensrüge zeigt indes keinen Klärungsbedarf auf.
Die Fragen, die sich mit Rücksicht auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.8.2009 (2 BvR 941/08) hinsichtlich der Verwertung der von einer Überwachungsanlage gefertigten Aufnahmen und der dazugehörigen Daten ergeben, sind – jedenfalls soweit es das hier zum Einsatz gelangte System Q betrifft – als hinreichend geklärt anzusehen, so dass auch insoweit keine Zulassungsbedürftigkeit besteht. Geklärt ist insoweit, dass es sich bei Bildaufzeichnungen im Rahmen einer verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessung mit dem System Q nicht um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt (SenE v. 17.12.2009 – 83 Ss-OWi 99/09; SenE v. 22.1.2010 – 82 Ss-OWi 122/09; SenE v. 2.12.2010 – III-1 RBs 296/10), sondern eine Rechtsgrundlage in § 100h StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gefunden werden kann (OLG Schleswig zfs 2010, 171; OLG Brandenburg NJW 2010, 1471 [für ES 3.0]; OLG Brandenburg zfs 2010, 527, 528 [für ES 3.0]). Dagegen bestehen auch verfassungsrechtlich keine Bedenken (BVerfG DAR 2010, 508 – 2 BvR 759/10; BVerfG DAR 2010, 574; OLG Jena NJW 2010, 1093).
Auch soweit gem. der insoweit als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Betr. der Aufzeichnungsvorgang durch die Polizeibeamten bereits bei deren Auffahren auf die L123 in Gang gesetzt wurde, ergibt sich daraus kein weitergehender Klärungsbedarf. Der Senat folgt den sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach dieser Umstand keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Betr. auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dies folgt schon daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen der Betr. erst nach Vorliegen von Anhaltspunkten zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen wurde. Diese Maßnahme war indes ohne Weiteres zulässig, während ein evtl. davor liegender Aufzeichnungsvorgang allenfalls dritte Personen als Verkehrsteilnehmer betroffen haben kann.
Ohnehin hegt der Senat Zweifel, ob dem Umstand des “vorbeugend' in Gang ge...