[17] "… 3. Eine Berufungsbegründung bedarf jedoch – hinsichtlich jedes einzelnen von teilbaren Streitgegenständen (§ 260 ZPO) – einer aus sich heraus verständlichen, auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Angabe, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Berufungsführer den entscheidungserheblichen Punkten entgegen setzen will (BGH NJW-RR 2015, 511 = VersR 2015, 728). Solche Angaben fehlen jedoch vollständig hinsichtlich des Streitgegenstands des Feststellungsausspruchs: Die Bekl. lässt insoweit jegliche Berufungsrüge und Stellungnahme vermissen, und lässt somit nicht erkennen, warum bei unstreitigen Unfallverletzungen die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig mögliche Schäden fehlerhaft sein könnte."
[18] 4. Soweit die Bekl. ihren Berufungsantrag ergänzen und die Berufungsbegründungsschrift im Sinne einer nur beschränkten Berufungseinlegung auslegen will (…), ist dem nicht zu folgen. Zunächst ist der Wortlaut des Antrags eindeutig: Das Ersturteil solle aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Nachdem im Ersturteil Leistungs- und Feststellungsansprüche zuerkannt wurden, lässt sich eine vollständige Klageabweisung nicht damit vereinbaren, dass der Feststellungsanspruch nicht beanstandet werde, also rechtskräftig werden solle. Darüber hinaus lässt sich eine Einschränkung des Berufungsumfangs auch dem Text der Berufungsbegründung nicht zuverlässig entnehmen, denn die Bekl. erwähnt zwar, dass das erstinstanzliche Urteil wegen des Verdienstausfallschadens angegriffen werde, äußert aber auch, dass das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat gestellt werde. Weiterhin ist in höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rspr. anerkannt, dass eine bloß partielle Begründung der Berufung keine Teilrücknahme darstellt (BGH NJW-RR 1989, 962; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 406). Zwar kann und darf ein Rechtsmittel durch die in der Rechtsmittelbegründung enthaltenen Anträge beschränkt werden und dann eine Verwerfung als unzulässig nicht erfolgen; dies gilt jedoch nur, wenn zudem der Rechtsmittelkläger im Übrigen auf das Rechtsmittel verzichtet (BGH NJW 1968, 2106). Einen solchen Verzicht (§ 515 ZPO; BGH NJW 1984, 1302; 2001, 146), mit der Folge, dass eine spätere Rechtsmittelerweiterung ausgeschlossen wäre, will die Bekl. jedoch eindeutig nicht erklären. Danach kann verstärkt nicht angenommen werden, dass eine eingeschränkte, mit gleicher Wahrscheinlichkeit aber auch nur unvollständige Berufungsbegründung gegenlautende Anträge wesentlich verändern könne. Zuletzt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die Streitwertfestsetzung, die den Streitgegenstand des Feststellungsantrags enthält und die Gerichtskostenvorschussforderung bestimmt hat, von der Beklagten nicht beanstandet worden ist.
[19] 5. Hierauf beruhen die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Feststellungsausspruchs (…) und Ziff. I 1., II der Urteilsformel.
[20] II. Im Übrigen, also hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns (Ziff. I des Ersturteils), ist die Berufung jedoch ordnungsgemäß begründet und hat in der Sache uneingeschränkt Erfolg.
[21] 1. Das LG hat die Klage insoweit für begründet gehalten und deswegen entschieden, dass verzinste Schadensersatzansprüche des Kl. i.H.v. 20.295,40 EUR bestünden. Dieser Betrag wurde errechnet aus dem vertraglich festgelegten jährlichen Geschäftsführergehalt (Festbezüge zzgl. Gewinnbeteiligungen, gemittelt aus den Jahren 2010 und 2011) von 142.658,50 EUR. Umgelegt auf 220 Arbeitstage und vervielfacht mit 35 Ausfalltagen (Krankschreibung vom 7.9.2011 bis 26.10.2011) ergab sich ein Betrag von 22.695,40 EUR, von welchem unstreitig von der Bekl. 2.400 EUR abgezogen wurden.
[22] Aus Rechtsgründen geht das Erstgericht davon aus, dass das von der Gesellschaft trotz unfallbedingten Ausfalls der Arbeitsleistung weiterbezahlte Gehalt des Geschäftsführers schon dann für einen ersatzfähigen Schaden des Geschäftsführers bilde, wenn dieses Gehalt eine echte Tätigkeitsvergütung darstellt. (…) Diese Auffassung ist mit den gesetzlichen Vorschriften und der höchstrichterlichen Rspr. nicht zu vereinbaren und deswegen nicht frei von Rechtsfehlern.
[23] a) Tatsächliche wirtschaftliche Nachteile, welche der Unfall für den Erwerb oder das Fortkommen (§§ 842, 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB) herbeigeführt habe, hat der Kl. – nunmehr insgesamt unstreitig – nicht erlitten. Zum ersten können Erwerbsnachteile und Einbußen der Erwerbsfähigkeit nicht unmittelbar aus der Beeinträchtigung oder dem Wegfall der Arbeitskraft folgen, sondern setzen eine konkrete Vermögenseinbuße voraus. Zum zweiten hat der Kl. selbst schon nach eigenem Vortrag keinen Einkommensverlust erlitten, weil die K-GmbH sein Geschäftsführergehalt uneingeschränkt geleistet hat. Zum dritten hat auch die von ihm beherrschte GmbH keinen Vermögensschaden erlitten oder vortragen können, denn ein Betriebsvermögensvergleich des Unfalljahrs 2011 ergibt nicht, dass die GmbH bei gleichbleibenden Ausgaben für den Geschäftsführer aufgrund der zeitwei...