Der Kl. macht einen Anspruch aus der von seiner am 19.4.2014 an Krebs verstorbenen Ehefrau (E) abgeschlossenen Risikolebensversicherung geltend.
Die E verneinte im Antragsformular vom 1.12.2006 die Gesundheitsfrage.
Ferner war dort folgende Schweigepflichtentbindungserklärung enthalten:
"Ich ermächtige die W, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben aller Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Krankenanstalten sowie Pflegeeinrichtungen, bei denen ich in Behandlung oder Pflege war oder sein werde sowie andere Personenversicherer und Pflegepersonen über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsabschluss zu befragen. Dies gilt für die Zeit vor der Antragsannahme und die nächsten fünf Jahre nach der Antragsannahme."
Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, darf die W die in Abs. 1 S. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die Ärzte, die mich untersucht haben, sowie Behörden – mit Ausnahme von Sozialversicherungsträgern – auch über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, Grad und voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit sowie über diejenigen Krankheiten, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben, befragen.
Insoweit entbinde ich alle, die hiernach gefragt werden, von der Schweigepflicht auch über meinen Tod hinaus.“
Die E war jedenfalls am 14.1.2005 bei Dr. Sch in ärztlicher Behandlung wegen eines Asthma bronchiale, der sie homöopathisch behandelte. Ferner litt sie mehr oder weniger häufig unter Sodbrennen, das sie im Sommer 2001 ärztlich mittels einer Magenspiegelung im St. M. Krankenhaus in L bei Dr. T abklären ließ. Im Juli 2005 ließ sie bei Frau Dr. Z wegen eines Erschöpfungsgefühls ihre Laborwerte überprüfen und äußerte dabei auch Rückenbeschwerden, ferner wurde eine Spirometrie durchgeführt.
Nach dem Tod der E wurde dem Kl. von dem Bekl. folgende "Vollmacht zur Versicherung (…)" übersandt, die vom Kl. ausgefüllt und unterschrieben wurde:
"Ich ermächtige die W, zur Prüfung meines dort gestellten Antrags auf Auszahlung der Versicherungsleistung wegen Tod der versicherten Person (H S), die der [S I] über die versicherte Person vorliegenden ärztlichen bzw. medizinischen Unterlagen (z.B. AU-Zeiten, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser, Angaben über Erkrankungen) einzusehen. Diese dürfen auch an die W. übersandt werden."
Insoweit entbinde ich die [S I] von der Schweigepflicht.“
Der Bekl. holte daraufhin umfangreiche Auskünfte bei dem Krankenversicherer der E, über die Daten ihrer Leistungen für den Zeitraum von 2000 bis 2014 ein und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.