[9] "… II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Bekl. ist nicht begründet. (…)"
[18] 2. (…) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Kl. nach § 91 ZPO bzgl. der den Gegenstand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung besteht.
[19] a) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insb. die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.
[20] Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehen die Rspr. und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige “gesetzliche Gebühren und Auslagen' lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (zfs 2015,585 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 384 [Hansens] = AGS 2015,541; offengelassen von BGH zfs 2015, 165 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 111 [ders.] = AGS 2015, 152; vgl. auch RVGreport 2015, 68 [ders.] = AGS 2015, 97) und dass die unterliegende Partei Mehrkosten aufgrund eines vereinbarten Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten hat (vgl. BGH RVGreport 2004, 472 [ders.] = AGS 2004, 483; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn 14; BVerfGE 118, 1, 18 f. = RVGreport 2007, 311 [ders.] = AGS 2007, 413 zur Anbindung der Erstattungspflicht an die gesetzliche Vergütung; Hau JZ 2011, 1047, 1050; a.M. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 3a Rn 75).
[21] Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu Hau, a.a.O. S. 1049 f.) zutreffend. § 87 Abs. 2 S. 1 der Civilprozeßordnung vom 30.1.1877 (RGBl S. 83, 98) sieht – ebenso wie § 91 Abs. 2 S. 1 der Civilprozeßordnung in der vom 1.1.1900 an geltenden Fassung (RGBl 1898 S. 369, 426) – vor, dass “die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (…) in allen Prozessen zu erstatten' sind. Die Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unterliegende Partei abzuwälzen, wird in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.7.1927 (RGBl I S. 162, 170; im Folgenden: RAGebO), die bereits Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ (vgl. § 93 RAGebO), ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Hau, a.a.O. S. 1049; Walter/Joachim/Friedlaender, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 94 Rn 1).
[22] Die im Jahr 1957 in Kraft getretene BRAGO (BGBl 1957 I S. 861, 907) enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdessen wurde § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Einfügung des Wortes “gesetzlichen' dahin gefasst, dass die “gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (…) in allen Prozessen zu erstatten' sind (BGBl 1957 I S. 931). In der Entwurfsbegründung (BT-Drucks 2/2545, S. 282) wird hierzu ausgeführt, in den § 91 Abs. 2 ZPO würden die Vorschriften eingefügt, die bisher u.a. in § 94 RAGebO enthalten gewesen seien; diese Vorschriften gehörten in die Zivilprozessordnung, weil sie nicht das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber, sondern die Kostenerstattung zwischen den Parteien regelten. Danach sollte es dabei bleiben, dass die unterliegende Partei bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, keine prozessuale Kostenerstattungspflicht trifft.
[23] Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte, als im Jahr 2004 das RVG an die Stelle der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte getreten ist (vgl. Hau JZ 2011, 1047, 1050). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Jahr 2008 in das RVG eingefügten Vorschrift des § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. Danach hat eine Vereinbarung über die Vergütung einen Hinweis u.a. darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass die rechtsuchende Person die vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grds. selbst tragen muss (vgl. BT-Drucks 16/8384, S. 10). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der bloßen Statuierung einer Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 S. 3 RVG die Regeln der prozessualen Kostenerstattung gem. § 91 ZPO abändern wollte. Der Hinweis darauf, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung “regelmäßig' nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, ist auch dann sinnvoll, wenn die unterliegende gegnerische Partei keine prozessuale Kostenerstattungspflicht be...