In dem vor dem LG Hannover anhängigen Rechtsstreit hatte der Kostenbeamte gegen den Kl. mit Kostenrechnungen vom 4.11.2016 und 6.12.2016 Vorschüsse i.H.v. 365.824 EUR bzw. 103.109 EUR angesetzt, die der Kl. gezahlt hatte. Das LG Hannover hat später dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hieraufhin hat der Kostenbeamte in seiner Schlusskostenrechnung die von dem Kl. gezahlten Kostenvorschüsse auf die Kostenschuld des Bekl. verrechnet.

Mit seiner hiergegen gerichteten Eingabe vom 28.3.2017 hat der Kl. die Rückerstattung dieser Vorschüsse von der Staatskasse verlangt. Das LG Hannover hat diese Eingabe als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt und die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kl. hatte keinen Erfolg.

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