" … Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen VG vom 6.12.2017 hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO, da sie keinen bestimmten Antrag enthält."
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdebegründung mit hinreichender Bestimmtheit das verfolgte Rechtsschutzziel zu entnehmen und dieses auf eine vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet ist, stellen jedenfalls die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Das VG bewertet die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die ASt. habe sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen. Auf die Frage, ob für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die erforderlichen Eignungszweifel nach § 11 Abs. 3 FeV vorgelegen hätten, komme es nicht an, nachdem die ASt. das geforderte Gutachten vorgelegt und damit eine neue, von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsachengrundlage geschaffen habe. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe die Systematik des § 2a StVG mit seinem abgestuften Maßnahmenkatalog für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nicht entgegen. Dieser trage lediglich dem erhöhten Gefährdungsrisiko durch Fahranfänger Rechnung, indem er innerhalb der Probezeit strengere Maßnahmen vorsehe als gegenüber “bewährten' Fahrerlaubnisinhabern. Auf der Grundlage des seinerseits nicht zu beanstandenden Gutachtens sei davon auszugehen, dass bei der ASt. derzeit charakterliche Eignungsmängel vorlägen, aus denen sich ergebe, dass sie sich nicht an die Verkehrsordnung halten wolle. Die Ungeeignetheit sei anhand von Auszügen aus der Exploration ausdrücklich begründet und schlüssig dargelegt worden. Das festgestellte Erreichen eines Entwicklungsstandes und einer Reife, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs gewährleiste, treffe keine bindende Aussage bezüglich der weiteren Frage, ob auch zukünftig mit erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu rechnen sei.
Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, dass die im Gutachten festgestellte fehlende Aufarbeitung und Bewältigung der problematischen Einstellungs- und Verhaltensmuster lediglich auf eine “Reifeverzögerung' hinweise, die nach der Systematik des § 2a StVG gerade nicht zur Annahme einer Ungeeignetheit führen solle. Vielmehr nehme der Gesetzgeber diese “Reifeverzögerung' in Kauf und gebe dem Fahrerlaubnisanfänger bei Verstößen Hilfsmittel an die Hand, um die notwendige Einsicht und Reife zu erhalten. Wäre dem nicht so, könne bei jedem schwerwiegenden Verstoß durch einen Fahrerlaubnisanfänger eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden. Ein wiederholtes Verstoßen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen liege i.Ü. nicht vor, sodass sowohl der Gutachtenauftrag als auch das Gutachten selbst zu allgemein gehalten seien.
Dem kann insgesamt nicht gefolgt werden. Das VG geht zutreffend davon aus, dass die für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe in § 2a Abs. 2 und 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG keine Sperrwirkung entfalten. § 2a Abs. 4 StVG bestätigt dies ausdrücklich. Die Klärung der Fahreignung und die Entziehung bei festzustellender Ungeeignetheit erfolgen insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11–14 FeV bzw. § 46 Abs. 1 FeV (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2a StVG Rn 41, 47 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 6.11.2017 – 4 MB 77/17).
Weiter geht das VG zu Recht davon aus, dass es nach Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens und auf das Vorliegen von Eignungszweifeln nicht mehr ankommt (BVerwG, Beschl. v. 19.3.1996 – 11 B 14/96, [zfs 1996, 318 =] juris Rn 3 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 13.12.2017 – 4 MB 88/17). Dies greift die Beschwerde vom Grundsatz her auch nicht an. Sodann nimmt es zutreffend an, dass sich die ASt. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Der charakterliche Eignungsmangel ergibt sich aus den beiden Rotlichtverstößen, die trotz tateinheitlicher Begehung als zwei Zuwiderhandlungen und damit als wiederholte Verstöße i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu bewerten sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2a StVG Rn 27) und sowohl Anlass als auch Grundlage der gutachterlichen Würdigung waren sowie aus dem Ergebnis des Gutachtens vom 11.10.2017 selbst. Dass die ASt. auf den polizeilichen Vorhalt der beiden Verstöße im Rahmen der Verkehrskontrolle darüber hinaus äußerst uneinsichtig und unreif reagierte, macht die Maßnahme nicht rechtswidrig, sondern bestätigt nur ihre Richtigkeit. (…)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).“
zfs 5/2018, S. 299 - 300