" … 1. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 173 f.; BGHZ 61, 346, 349 f.). Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, MDR 2013, 331 f.; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 ff.; Urt. v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287; Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f.). Allerdings hat der Geschädigte das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat er grds. diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2009 – VI ZR 312/08 – VersR 2009, 1554 f.; Urt. v. 9.6.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 ff.). Um diese zu ermitteln, ist grds. ein postengenauer Vergleich vorzunehmen zwischen dem Instandsetzungsaufwand, der die Reparaturkosten zzgl. eines etwaig verbleibenden Minderwerts umfasst, und dem Wiederbeschaffungsaufwand, der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Unfallfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 115, 364 m.w.N.). Für die Vergleichsbetrachtung ist dabei auf die jeweiligen Bruttowerte abzustellen, jedenfalls dann wenn der Geschädigte – wie hier – nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2009 – VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340)."
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Kl. bei der Ersatzbeschaffung mit Recht von einem Totalschadensfall ausgehen.
a) Auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, das der Geschädigte seiner Vergleichsbetrachtung grds. zugrunde legen darf (vgl. BGHZ 143, 189 ff.; BGH, Urt. v. 6.4.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.; Urt. v. 20.6.1972 – VI ZR 61/71, VersR 1972, 1024 f.), überstiegen die zu erwartenden Bruttoreparaturkosten (8.033,69 EUR) – ein verbleibender merkantiler Minderwert war nicht ausgewiesen – den Bruttowiederbeschaffungswert (7.500 EUR), sodass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Hieran ändert sich im Ergebnis selbst dann nichts, wenn man die von der Bekl. ermittelten Bruttoreparaturkosten bei konkreter Schadensabrechnung (7.425,43 EUR) zugrunde legen würde. Diese blieben zwar unter dem Wiederbeschaffungswert, überstiegen aber den um den unstreitigen Restwert verminderten Wiederbeschaffungsaufwand (7.000 EUR) und stellten daher die teurere Wiederherstellungsalternative dar. Soweit die Rspr. teilweise allein den Wiederbeschaffungswert als maßstäbliche Vergleichsgröße heranzieht, betrifft dies den Fall, dass der Geschädigte – anders als hier – sein Fahrzeug (zumindest fahrbereit) repariert behalten will (eingehend etwa BGHZ 115, 364; zuletzt etwa Urt. v. 2.6.2015 – ZR 387/14, NJW 2015, 2958; zum Ganzen auch Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn 105 f., jew. m.w.N.). Dies dient indes allein den Interessen des Geschädigten und kann deshalb nicht vom Schädiger beansprucht werden, wenn ihm das Ergebnis, wie hier, günstig ist.
b) Soweit die Bekl. demgegenüber für den anzustellenden Vergleich den Kl. auf Reparaturkosten unter Einbeziehung von Stundenverrechnungssätzen einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt (5.675,17 EUR) verweisen will, die den Wiederbeschaffungsaufwand unterschreiten würden, ist ihr dies schon deshalb verwehrt, weil der Kl. eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ersatzbeschaffung vorgenommen hat.
aa) Der Geschädigte darf grds. der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter SV auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923 f.; BGHZ 155, 1 ff.). Allerdings kann er gem. § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt' verwiesen werden (zuletzt etwa BGH, Urt. v. 7.2.2017 – VI ZR 182/16, DAR 2017, 265 m.w.N.), was unter Umständen zur Folge hat, dass sich ein zunächst angenommener wirtschaftlicher Totalschaden bei Ansetzung günstigerer Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt im Nachhinein als Reparaturfall erweist (vgl. Kammerurt. v. 21.9.2012 – 13 S 102/12, juris).
bb) Stets setzt eine solche Verweisung voraus, dass diese dem Geschädigten zumutbar ist (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 7.2.2017 a.a.O. m.w.N.). Unzumutbar ist eine Verweisung jedoch, wenn der Geschädigte seinen (Reparatur-) Schaden konkret abrechnet und sein besonderes Interesse an einer Reparatur in ...