Der Kl. macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem das Kfz des Kl. stark beschädigt wurde. Die Bekl. sind in voller Höhe eintrittspflichtig.
Der von dem Kl. beauftragte Gutachter wies Reparaturkosten von brutto 8.033,69 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.500 EUR (einschl. 2,4 % Differenzbesteuerung) sowie einen Restwert von 500 EUR aus. Der Kl. verkaufte das Unfallfahrzeug am 27.7.2016 zu dem gutachterlich ermittelten Restwert und erwarb am 2.8.2016 ein Neufahrzeug zum Preis von 13.695 EUR inkl. 19 % Mehrwertsteuer einschließlich Zulassungskosten von 125 EUR. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der Zeit vom 20.7.–3.8.2016 wurden dem Kl. 1.075,51 EUR in Rechnung gestellt. Der Kl. rechnete auf Totalschadensbasis ab und beanspruchte neben den Mietwagen-, Zulassungs- und Sachverständigenkosten einschließlich der Kosten der Achsvermessung eine Unkostenpauschale von 30 EUR, insgesamt einen Betrag von 9.559,58 EUR.
Dieser Abrechnung trat die beklagte Haftpflichtversicherung nach Einholung eines Prüfberichts entgegen. Sie ging von Reparaturkosten von lediglich 7.425,43 EUR aus, die wegen der fiktiven Abrechnung und der daraus bei der Ansetzung niedrigerer Stundenverrechnungssätze auf 5.675,17 EUR zu reduzieren seien. Die von ihr ermittelten Nettoreparaturkosten glich die Bekl. aus. Die Bekl. folgte einem weiteren Prüfbericht, wonach der ersatzfähige Mietpreis auf der Grundlage des Mittelwerts von Schwacke/Fraunhofer zu erstatten sei.
Das AG ging davon aus, dass der Kl. auf Totalschadensbasis abrechnen dürfe, weil er auf das eingeholte Gutachten habe vertrauen dürfen.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist das LG der Berechnung der Bekl. gefolgt. Dementsprechend hat das LG den rechnerisch offen stehenden Differenzbetrag zwischen der Berechnung des Kl. und der von der Bekl. geleisteten Zahlung zugesprochen.
Die Berufung der Bekl. verfolgt die Abweisung der Klage. Sie meint, dass der Kl. auf die Richtigkeit des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswerts nicht habe vertrauen dürfen, weil dieser lediglich differenzbesteuert ausgewiesen worden sei.
Bei einer fiktiven Anrechnung sei ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters nicht gegeben. Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Freistellung von den restlichen Mietwagenkosten.
Berufung und Anschlussberufung hatten keinen Erfolg.