"Dem Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente steht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Berufungsurt. des OLG München vom 19.6.2009 (Gz. 10 U 5757/08) entgegen, das dem Kl. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls bereits ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR zugesprochen hat."
1. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB) aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt ein Kl. für erlittene Körperverletzungen ohne Einschränkungen Schmerzensgeld, so werden deshalb durch den zuerkannten Betrag alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls hätte vorhergesehen und bei der Entscheidung hätte berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 322/04, Rn 7, zit. nach juris, m.w.N.). Allein solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt – dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BGH, a.a.O, Rn 16) – noch nicht eingetreten waren und mit deren Eintritt auch nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld sein.
Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien und auch nicht danach, ob das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstoff vollständig erfasst hat, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH, a.a.O., Rn 8, zit. nach juris). Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an deren Eintritt auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallbedingten Körperschadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, dass sie vom Streitgegenstand eines vorangegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind, ihrer Geltendmachung also die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urt. nicht entgegensteht (BGH, Urt. v. 8.7.1980 – VI ZR 72/79, Rn 14, zit. nach juris).
2. Der Kl. hat den ihm obliegenden Nachweis nicht führen können, dass es sich bei den nunmehr geklagten Beschwerden um unfallbedingte Spätschäden handelt, die zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess für einen medizinischen Sachverständigen nicht vorhersehbar gewesen wären.
a) Als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls leidet der Kl. an einer posttraumatischen Schädigung des ramus cutaneus femoris lateralis in Höhe des linken Leistenbandes in der Form einer Meralgia paraesthetica.
Den von ihm ausgewerteten Behandlungsunterlagen konnte der Sachverständige Prof. Dr. O entnehmen, dass der Kl. sich bei dem Unfall eine Prellung der linken Hüfte zugezogen hatte. Infolge dieser Verletzung kam es zu einer Einblutung in die linke Leistenregion, im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Serom (eine Verflüssigung des Blutergusses) mit raumfordernder Wirkung, so dass mehrfach Punktionen zur Entlastung durchgeführt werden mussten. In der Folgezeit klagte der Kl. über persistierende Missempfindungen, eine Minderung der oberflächlichen Empfindlichkeit der Haut und vor allem über Schmerzen am linken Oberschenkel, welche bereits von dem im Vorprozess tätigen Sachverständigen Prof. Dr. H als Folgen einer Nervenschädigung in Höhe des linken Leistenbandes gedeutet wurden. In mehreren weiteren Untersuchungen wurde diese Diagnose bestätigt, zuletzt anlässlich einer stationären Untersuchung des Kl. im Neurologischen Krankenhaus München im Zeitraum vom 11. bis 17.3.2010, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kl. unter einer posttraumatischen Meralgia paraesthetica aufgrund einer Kompression des ramus cutaneus femoris lateralis am seitlichen Leistenband leidet.
Dieser Diagnose hat sich der Sachverständige Prof. Dr. O aufgrund der von ihm durchgeführten neurologischen Untersuchung angeschlossen. Sowohl bei der klinischen Untersuchung als auch bei der elektrophysiologischen Diagnostik zeigte sich eine Minderung der oberflächlichen Sensibilität im Versorgungsgebiet des vorgenannten Nervens. Aus neurologischer Sicht besteht kein Zweifel daran, dass es durch den Unfall vom 30.10.2004 zu einer bis zum Untersuchungszeitpunkt anhaltenden Druckschädigung des genannten Nervens in Höhe seines Durchtritts durch das Leistenband links gekommen ist. Dabei ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass die durch Verwachsungen oder Vernarbungen bedingte Kompression des Nervens zu über Jahre anhaltenden oder gar dauerhaften Missempfindungen oder leichten Schmerzen führt.
Der beim Kl. eingetretene Dauerschaden in Form einer anhaltenden posttraumatischen Meralgia paraesthetica hätte deshalb zum Zeitpunkt der Berufungs...