Der Kl. nimmt die Bekl. aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nach Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in einem vorangegangenen Rechtsstreit in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob das vorangegangene rechtskräftige Leistungsurt. der Zubilligung weiteren Schmerzensgeldes entgegensteht. Der Kl. hatte bei dem Unfallereignis eine massive Prellung der linken Beckenseite erlitten, wobei sich ein großflächiger Bluterguss im Bereich des großen Rollhügels links bildete, der mehrfach punktiert werden musste. Nachdem die Bekl. Haftpflichtversicherung vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 700 EUR gezahlt hatte, machte der Kl. ein weiteres Schmerzensgeld von 5.100 EUR geltend. Das LG sprach dem Kl. ein weiteres Schmerzensgeld von 1.200 EUR zu und traf weiterhin die Feststellung, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, u.a. die künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes führte das LG folgendes aus:
"Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ( … ) ist das Gericht davon überzeugt, dass unfallursächlich ein Bluterguss in dem vom Kl. angegebenen Umfang vorgelegen hat und daraufhin durch die Dres. Schamberger (und) Gubba mehrmals eine Punktion stattgefunden hat. Das Gericht schließt sich auch der nachvollziehbaren Ausführung des Sachverständigen an, dass dadurch eine Fibrinablagerung stattgefunden hat mit einer Schleimbeutelreizung. Wie der Sachverständige ferner ausführte, kann eine solche Schleimbeutelreizung durchaus zu längerfristigen Reizungen und Schmerzen, wie sie auch vom Kl. geschildert wurden, führen. Auf Nachfrage bestätigte der Sachverständige, dass solche Reizungen und Schmerzen durchaus bis zum Tage der damaligen Hauptverhandlung, also dem 7.1.2008, mithin fast vier Jahre nach dem Unfallereignis, andauern können."
Aufgrund der Gesamtschau des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens sowie der Anhörung des Sachverständigen ist das Gericht auch überzeugt, dass die Schleimbeutelreizung unfallursächlich war und durch den unfallunabhängig beim Kl. vorhandenen Sporn am linken Rollhügel lediglich unterhalten wurde. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Schleimbeutelreizung unabhängig vom Unfall allein durch den vorhandenen Sporn entstanden sein kann. ( … )
Es sind damit zur Überzeugung des Gerichts auch die beim Kl. vorhandenen andauernden Schmerzen unfallabhängig und in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Ferner ist zu sehen, dass aufgrund des BIutergusses und des sich deswegen bildenden Serums sich der Kl. mehrfach Punktionen unterziehen musste.
Ferner leidet der Kl. seit dem Unfall unter Schmerzen sowie einer anhaltenden Schleimbeutelreizung i.V.m. einem Pelzigkeitsgefühl aufgrund einer andauernden Nervenreizung am Nervus cutaneus femoris lateralis, was zu einer Mindersensibilität in Form von Pelzigkeitsgefühlen geführt hat.
Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass gem. sämtlicher vorliegender Atteste ( … ) ein weitgehend komplikationsloser Heilungsverlauf, abgesehen von den oben genannten Beschwerden, stattgefunden hat und auch sofort nach dem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, allenfalls eine festgestellte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vom Unfalltag 30.10.2004 an bis zum 20.12.2004. Diese Erwerbsunfähigkeit führte jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit im tatsächlichen Sinne.
Ferner war bei der Schmerzensgeldbemessung auch zu beachten, dass zumindest nach den vorliegenden Attesten voraussichtlich keine Folgeschäden eintreten werden.“
Die Entscheidung über den Feststellungsantrag begründete das LG wie folgt:
"Begründet ist ein ( … ) Feststellungsantrag, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, der zu möglichen Schäden führen kann. Diese Wahrscheinlichkeit liegt vor, da die beim Kl. bestehende unfallbedingt verursachte Schleimbeutelreizung bis zum heutigen Tage noch nicht abgeklungen ist, dadurch weiterhin Schmerzen bestehen und auch die Nervenreizung i.V.m. dem Pelzigkeitsgefühl bis zum heutigen Tage noch nicht abgeklungen ist und damit es zumindest nicht ganz von der Hand zu weisen ist, dass weitere Folgeschäden aufgrund der Schmerzproblematik eintreten können."
Auch für die Feststellung des Ersatzes immaterieller Schäden liegt das erforderliche Interesse vor. Die Möglichkeit, dass aufgrund möglicher weiterer Schäden weitergehende Schmerzensgeldansprüche entstehen können, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zwar erfasst ein ausgeurteiltes Schmerzensgeld auch zukünftige voraussehbare Schädigungsfolgen, soweit aber weitere Folgen wie hier, nicht absehbar sind, werden diese von dem ausgesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasst, so dass auch für immaterielle Folgeschäden das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt.“
Auf die Berufung des Kl. änderte das BG die Entscheidung des LG dahin ab, dass die Bekl. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 2.300 EUR verurteilt wur...