Die überwiegende Meinung in der Strafgerichtsbarkeit geht für die genannten Fälle von einem Verkehrsunfall aus. Die typischen Gefahren, die mit dem Verkehr auf Parkplätzen in Verbindung gebracht werden müssen, sind die Wege mit dem Einkaufswagen zum Einkauf und – viel gefährlicher – auch wieder zurück. Der Einkaufswagen ist nach dem Einkauf schwerer und häufig schwieriger zu handhaben. Auch ist auf andere Fahrzeugführer zu achten, die nicht immer im Sinne der Rechtsprechung mit Schrittgeschwindigkeit auf solchen Parkplätzen unterwegs sind. Weiterhin sind die Fahrzeuge häufig so eng geparkt, dass zusätzliche Gefahren bestehen. Wenn auf dem Weg vom Einkauf zum Kfz ein Kratzer an geparkten Fahrzeugen entsteht, weil man zu dicht vorbei ging oder der Wagen nicht korrekt bewegt wurde, ist dies ein Unfall, verursacht durch einen Fußgänger. Lediglich das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz spricht in § 1 von Fahrunfällen, denn für die Unfallforschung spielen Unfälle mit Einkaufswagen in der Tat keine Rolle, so dass die Statistik relativ unbedeutend in diesem Zusammenhang ist. Es haben sich aber gerade die Gefahren realisiert, die auf Parkflächen üblich sind. Somit ist für sie von einem Verkehrsunfall auszugehen, denn nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dass ein Fußgänger ein Verkehrsteilnehmer ist, steht außer Zweifel. Nichts anderes kann gelten, wenn man den Einkaufswagen heil zu seinem Pkw gebracht hat und man nun das Kfz, mit dem man alsbald wegfahren möchte, belädt. Das sichere Verstauen der Ladung ist unter § 22 StVO zu subsumieren. Die Gerichtsentscheidungen, die im Haftungsrecht den Fahrzeuggebrauch verneinen und somit die Privathaftpflichtversicherung für einstandspflichtig halten, verneinen den Verkehrsunfallbegriff nicht. Hier sah man lediglich noch keinen bzw. keinen Gebrauch des Fahrzeugs mehr, weil der Beladevorgang abgeschlossen oder noch nicht begonnen war. Dass nur beim Verkehrsunfall der Zivilrechtsschutz so einsetzt, dass man "bestraft" wird, wenn man sich nicht um den entstandenen Schaden kümmert (Unfallbeteiligter ist übrigens lt. § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten zu dem Verkehrsunfall beigetragen haben kann), kann bedauert werden, dort gilt dies aber. Immer dann, wenn man als Verkehrsteilnehmer unterwegs ist, muss man die Regeln der StVO eigenverantwortlich beachten, so steht es in § 39 Abs. 1 StVO. Die Verhaltensweisen nach einem Unfall sind in § 34 StVO geregelt. Gewisse Verhaltensweisen rund um den Verkehrsunfall stellt der Gesetzgeber sogar unter Strafe. Daher ist der Ansicht des LG Düsseldorf nicht zuzustimmen. Auch ein Unfall mit einem Einkaufswagen auf einem öffentlichen Parkplatz ist ein Verkehrsunfall, egal ob der Wagen noch geschoben wird oder schon ausladebereit vor dem Pkw steht oder nach dem Ausladen wegrollt. Die Pflichten aus § 142 StGB kommen nun zur Geltung und man kann sich nicht ohne Weiteres entfernen. Hält man sich nicht daran, besteht der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Gerichte sollten entsprechend entscheiden, wie es das OLG Düsseldorf getan hat.